Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  48.  513

sowie  die  im  §  3  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  bezeichneten  Mitteilungen
  an  die  Rentämter  zu  richten.

88.

Das  weitere  rentamtliche  Verfahren  insbesondere  die  Behandlung  der  eingekommenen
Totenlisten  und  sonstigen  Mitteilungen,  die  Anlage  und  Führung  der  Erbschaftssteuerlisten
und  der  Überwachungslisten,  die  Entgegennahme  der  Erbfallsanmeldung  und  der  Erbschaftssteuererklärung
  sowie  die  Ermittelung  des  Wertes  der  steuerpflichtigen  Masse  hat  sich  nach

den  Vorschriften  in  den  §§  6  bis  23,  §  26  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
zu  bemessen.

89.

Die  Erbschaftssteuerlisten  (Hauptlisten  und  Nachtragslisten)  dienen  nicht,  wie  die
bisherigen  bayerischen  Erbschaftssteuerhauptlisten,  zur  Sollstellung  der  Erbschaftssteuerbeträge;
sie  sind  vielmehr  lediglich  dazu  bestimmt,  die  in  den  Totenlisten  oder  Totenbeilisten  enthaltenen
  Fälle,  in  denen  nicht  ohne  weiteres  feststeht,  daß  nur  erbschaftssteuerfreie  Erwerber
der  im  8  11  Abs.  1  Nr.  4a  bis  d  des  Erbschaftssteuergesetzes  bezeichneten  Art  oder  nur
Anfälle  von  nicht  mehr  als  500  .&  in  Frage  stehen,  festzuhalten.  Die  Fortführung  dieser
Fälle  in  den  Erbschaftssteuerlisten  endigt  nicht  schon  dann,  wenn  die  Erbschaftssteuer  festgestellt
und  in  das  Sollbuch  (§  39  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  eingetragen  ist,
sondern  vielmehr  erst  dann,  wenn  entweder  das  Steuerermittelungsverfahren  wegen  Nichtinbetrachtkommens
  einer  Erbschaftssteuer  endgültig  eingestellt  oder  die  Erbfälle  durch  Einzahlung
der  Steuer,  durch  erwiesene  Uneinbringlichkeit  der  Steuerbeträge  oder  durch  Sicherheitsleistung
in  den  Fällen  der  §§  21  bis  23,  26  des  Erbschaftssteuergesetzes  vollständig  erledigt  sind.

8  10.

Ergibt  sich  in  einem  in  den  Erbschaftssteuerlisten  eingetragenen  Falle,  daß  der  Anfall
zwar  zunächst  steuerfrei  ist,  aber  steuerpflichtig  werden  kann  (8  4  Abs.  3,  88  18,  21  bis
23,  26,  27  des  Erbsch.-St.-Gesetzes)  so  ist  der  Fall  in  die  Überwachungsliste  überzutragen.
  Eine  weitere  Fortführung.  des  Falles  in  den  Erbschaftssteuerlisten  findet  alsdann
nicht  mehr  statt.  Erst  nach  Wegfall  des  Grundes  der  Aussetzung  der  Erbschaftssteuererhebung
  ist  der  Fall  unter  entsprechendem  Vermerk  in  der  Überwachungsliste  wieder  in  die
Erbschaftssteuerliste  (Nachtragsliste)  überzutragen.

Hinsichtlich  der  in  der  überwachungsliste  festgehaltenen  Fälle  sind  von  den  Rentämtern,
falls  die  Erbschaftssteuer  nicht  nach  einer  bestimmten  Zeit  fällig  wird,  alljährlich  Erhebungen
  darüber  anzustellen,  ob  der  Grund  der  Überwachung  noch  fortdauert.