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sowie die im § 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten Mitteilungen
an die Rentämter zu richten.
88.
Das weitere rentamtliche Verfahren insbesondere die Behandlung der eingekommenen
Totenlisten und sonstigen Mitteilungen, die Anlage und Führung der Erbschaftssteuerlisten
und der Überwachungslisten, die Entgegennahme der Erbfallsanmeldung und der Erbschaftssteuererklärung
sowie die Ermittelung des Wertes der steuerpflichtigen Masse hat sich nach
den Vorschriften in den §§ 6 bis 23, § 26 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
zu bemessen.
89.
Die Erbschaftssteuerlisten (Hauptlisten und Nachtragslisten) dienen nicht, wie die
bisherigen bayerischen Erbschaftssteuerhauptlisten, zur Sollstellung der Erbschaftssteuerbeträge;
sie sind vielmehr lediglich dazu bestimmt, die in den Totenlisten oder Totenbeilisten enthaltenen
Fälle, in denen nicht ohne weiteres feststeht, daß nur erbschaftssteuerfreie Erwerber
der im 8 11 Abs. 1 Nr. 4a bis d des Erbschaftssteuergesetzes bezeichneten Art oder nur
Anfälle von nicht mehr als 500 .& in Frage stehen, festzuhalten. Die Fortführung dieser
Fälle in den Erbschaftssteuerlisten endigt nicht schon dann, wenn die Erbschaftssteuer festgestellt
und in das Sollbuch (§ 39 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) eingetragen ist,
sondern vielmehr erst dann, wenn entweder das Steuerermittelungsverfahren wegen Nichtinbetrachtkommens
einer Erbschaftssteuer endgültig eingestellt oder die Erbfälle durch Einzahlung
der Steuer, durch erwiesene Uneinbringlichkeit der Steuerbeträge oder durch Sicherheitsleistung
in den Fällen der §§ 21 bis 23, 26 des Erbschaftssteuergesetzes vollständig erledigt sind.
8 10.
Ergibt sich in einem in den Erbschaftssteuerlisten eingetragenen Falle, daß der Anfall
zwar zunächst steuerfrei ist, aber steuerpflichtig werden kann (8 4 Abs. 3, 88 18, 21 bis
23, 26, 27 des Erbsch.-St.-Gesetzes) so ist der Fall in die Überwachungsliste überzutragen.
Eine weitere Fortführung. des Falles in den Erbschaftssteuerlisten findet alsdann
nicht mehr statt. Erst nach Wegfall des Grundes der Aussetzung der Erbschaftssteuererhebung
ist der Fall unter entsprechendem Vermerk in der Überwachungsliste wieder in die
Erbschaftssteuerliste (Nachtragsliste) überzutragen.
Hinsichtlich der in der überwachungsliste festgehaltenen Fälle sind von den Rentämtern,
falls die Erbschaftssteuer nicht nach einer bestimmten Zeit fällig wird, alljährlich Erhebungen
darüber anzustellen, ob der Grund der Überwachung noch fortdauert.