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6. für die etwaige Wiederherstellung des Triftrechens oder für die etwaige
Herstellung besonderer Anlagen gegen Überschwemmungsgefahr bei der Saline
Traunstein sowie für Errichtung einer elektrischen Förderung beim Eisensteinbergbau
Amberg;
7. für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei
den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Bestimmung, daß der unverwendet
gebliebene Kredit zur Gründung eines besonderen Unterstützungsfonds für
dieses Personal verwendet wird;
8. für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen der Notariatsgehilfen mit der
Bestimmung, daß der unverwendet gebliebene Kredit zur Gründung eines besonderen
Unterstützungsfonds für dieses Personal verwendet wird;
9. für Zwecke der Zwangserziehung mit der Bestimmung, daß der unverwendet
gebliebene Kredit zur Gewährung von Zuschüssen für Gründung geeigneter Anstalten
und Erweiterung bestehender Anstalten verwendet wird;
10. für Leistungen des Staates an Kirchen, Pfarreien, Benefizien 2c. — Ziff. XXII
Kap. 1 § 2 des Etats der Ausgaben für kirchliche Zwecke — mit der Bestimmung,
daß der unverwendet gebliebene Kredit zur Entlastung der mit der Baulast behafteten
katholischen Pfründebesitzer insbesondere durch Förderung der Gründung
von Pfründebaufonds verwendet wird.
Ferner werden die in den 88 15, 16 und 18 des Finanzgesetzes vom 5. Mai 1890,
in § 15 des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1892, in den §§ 15 und 16 des Finanzgesetzes
vom 11. Juni 1894, in den 8§§ 14 und 15 des Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896,
in den §§# 14, 15 und 16 des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898, in den §§ 14, 15
und 16 des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1900, in § 15 des Finanzgesetzes vom
10. August 1902, endlich in den §§ 14, 15, 18 und 19 des Finanzgesetzes vom
10. August 1904 auf die Erübrigungen der XVIII. mit XXVI. Finanzperiode angewiesenen
Kredite aufrecht erhalten.
§ 2.
Der gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 als Verstärkung
des allgemeinen Betriebskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320. 08 J aus den Anlehen
nach § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Betriebsfonds
der K. Zentralstaatskasse betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom
25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XXVIII. Finanzperiode als Verstärkung
des allgemeinen Betriebskapitales zu dienen.
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