Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  53.  557

6.  für  die  etwaige  Wiederherstellung  des  Triftrechens  oder  für  die  etwaige
Herstellung  besonderer  Anlagen  gegen  Überschwemmungsgefahr  bei  der  Saline
Traunstein  sowie  für  Errichtung  einer  elektrischen  Förderung  beim  Eisensteinbergbau
  Amberg;

7.  für  fortlaufende  und  vorübergehende  Unterstützungen  an  das  Kanzleipersonal  bei
den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften  mit  der  Bestimmung,  daß  der  unverwendet
  gebliebene  Kredit  zur  Gründung  eines  besonderen  Unterstützungsfonds  für
dieses  Personal  verwendet  wird;

8.  für  fortlaufende  und  vorübergehende  Unterstützungen  der  Notariatsgehilfen  mit  der
Bestimmung,  daß  der  unverwendet  gebliebene  Kredit  zur  Gründung  eines  besonderen
Unterstützungsfonds  für  dieses  Personal  verwendet  wird;

9.  für  Zwecke  der  Zwangserziehung  mit  der  Bestimmung,  daß  der  unverwendet
gebliebene  Kredit  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  für  Gründung  geeigneter  Anstalten
  und  Erweiterung  bestehender  Anstalten  verwendet  wird;

10.  für  Leistungen  des  Staates  an  Kirchen,  Pfarreien,  Benefizien  2c.  —  Ziff.  XXII
Kap.  1  §  2  des  Etats  der  Ausgaben  für  kirchliche  Zwecke  —  mit  der  Bestimmung,
daß  der  unverwendet  gebliebene  Kredit  zur  Entlastung  der  mit  der  Baulast  behafteten
  katholischen  Pfründebesitzer  insbesondere  durch  Förderung  der  Gründung
von  Pfründebaufonds  verwendet  wird.

Ferner  werden  die  in  den  88  15,  16  und  18  des  Finanzgesetzes  vom  5.  Mai  1890,
in  §  15  des  Finanzgesetzes  vom  26.  Mai  1892,  in  den  §§  15  und  16  des  Finanzgesetzes
  vom  11.  Juni  1894,  in  den  8§§  14  und  15  des  Finanzgesetzes  vom  17.  Juni  1896,
in  den  §§#  14,  15  und  16  des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juni  1898,  in  den  §§  14,  15
und  16  des  Finanzgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  in  §  15  des  Finanzgesetzes  vom
10.  August  1902,  endlich  in  den  §§  14,  15,  18  und  19  des  Finanzgesetzes  vom
10.  August  1904  auf  die  Erübrigungen  der  XVIII.  mit  XXVI.  Finanzperiode  angewiesenen
  Kredite  aufrecht  erhalten.

§  2.

Der  gemäß  §  2  Abs.  2  des  Finanzgesetzes  vom  28.  April  1882  als  Verstärkung
des  allgemeinen  Betriebskapitals  verbliebene  Rest  zu  22  108  320.  08  J  aus  den  Anlehen
nach  §  1  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1879,  die  zeitweise  Verstärkung  des  Betriebsfonds
der  K.  Zentralstaatskasse  betreffend,  und  nach  §  2  Abs.  3  des  Finanzgesetzes  vom
25.  Februar  1880  hat  auch  während  des  Laufes  der  XXVIII.  Finanzperiode  als  Verstärkung

  des  allgemeinen  Betriebskapitales  zu  dienen.
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