Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

556

Titel  I.
Bestand  der  Vorjahre.
9  1.

Die  durch  die  früheren  Finanzgesetze  bewilligten  Kredite,  welche  noch  nicht  zur  Verwendung
  gelangt  sind,  werden  hiemit  für  wirkungslos  und  aufgehoben  erklärt.

Ausgenommen  hievon  sind:
1.  die  nach  §  1  Abs.  3  Ziff.  1  und  Abs.  4  Ziff.  3  des  Finanzgesetzes  vom

10.  August  1904  reservierten  Kredite  für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Neubauten
  sowie  für  Staatszuschüsse  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  von
Distriktsstraßen;
die  nach  §  1  Abs.  3  Ziff.  2  und  Abs.  4  Ziff.  4  mit  9  des  vorgedachten  Gesetzes
reservierten  Kredite  für  Land-Neubauten  im  Geschäftskreise  der  Staatsministerien
der  Justiz,  des  Innern,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und
der  Finanzen,  für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst  einschließlich  der  Erwerbung
ausgezeichneter  Kunstwerke  für  die  Kunstsammlungen  des  Staates,  für  Unterstützungen
  an  das  Kanzleipersonal  bei  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften
sowie  an  die  Notariatsgehilfen,  für  Zwecke  der  Zwangserziehung,  endlich  für  die
Heimzahlung  der  zur  Umwandlung  in  3½  prozentige  Obligationen  nicht  vorgelegten
Staatsschuldverschreibungen  des  4  prozentigen  allgemeinen  Anlehens  und  des  4prozentigen
  Eisenbahnanlehens  gemäß  §  20  des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juni  1898,
die  reservierten  Kredite  für  Unterstützungen  an  die  Notariatsgehilfen  mit  der  Maßgabe,
  daß  sie  auch  in  der  XXVIII.  Finanzperiode  ausnahmsweise  zur  Deckung
des  Mehrbedürfnisses  für  Unterstützungen  an  Notariatsgehilfen  und  Hinterbliebene
von  Notariatsgehilfen  herangezogen  werden  dürfen.

Ebenso  werden  von  den  durch  das  Budget  und  §  3  des  Finanzgesetzes  für
die  XXVII.  Finanzperiode  erteilten  Willigungen  aufrecht  erhalten  die  nach  Ablauf
der  Finanzperiode  unverwendet  gebliebenen  Kredite:

3.  für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Neubauten  sowie  für  Staatszuschüsse  zur

4.

5.

Herstellung  und  Unterhaltung  von  Distriktsstraßen;

für  Vand  Neubauten  im  Geschäftskreise  der  Staatsministerien  der  Justiz,  des
Innern,  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen;
für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst  bei  dem  Etat  für  Erziehung  und  Bildung
einschließlich  der  Erwerbung  ausgezeichneter  Kunstwerke  für  die  Kunstsammlungen
des  Staates: