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Titel I.
Bestand der Vorjahre.
9 1.
Die durch die früheren Finanzgesetze bewilligten Kredite, welche noch nicht zur Verwendung
gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1. die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom
10. August 1904 reservierten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten
sowie für Staatszuschüsse zur Herstellung und Unterhaltung von
Distriktsstraßen;
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 mit 9 des vorgedachten Gesetzes
reservierten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der Staatsministerien
der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und
der Finanzen, für Förderung und Pflege der Kunst einschließlich der Erwerbung
ausgezeichneter Kunstwerke für die Kunstsammlungen des Staates, für Unterstützungen
an das Kanzleipersonal bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
sowie an die Notariatsgehilfen, für Zwecke der Zwangserziehung, endlich für die
Heimzahlung der zur Umwandlung in 3½ prozentige Obligationen nicht vorgelegten
Staatsschuldverschreibungen des 4 prozentigen allgemeinen Anlehens und des 4prozentigen
Eisenbahnanlehens gemäß § 20 des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898,
die reservierten Kredite für Unterstützungen an die Notariatsgehilfen mit der Maßgabe,
daß sie auch in der XXVIII. Finanzperiode ausnahmsweise zur Deckung
des Mehrbedürfnisses für Unterstützungen an Notariatsgehilfen und Hinterbliebene
von Notariatsgehilfen herangezogen werden dürfen.
Ebenso werden von den durch das Budget und § 3 des Finanzgesetzes für
die XXVII. Finanzperiode erteilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
3. für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten sowie für Staatszuschüsse zur
4.
5.
Herstellung und Unterhaltung von Distriktsstraßen;
für Vand Neubauten im Geschäftskreise der Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und der Finanzen;
für Förderung und Pflege der Kunst bei dem Etat für Erziehung und Bildung
einschließlich der Erwerbung ausgezeichneter Kunstwerke für die Kunstsammlungen
des Staates: