Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

 

L  Vererdnungsrguct

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  53.

München,  den  21.  August  1906.

-is  .

Inhalt:

Finanzgesetz  vom  20.  August  1906  für  die  XNX  VIII.  Finanzperiode  1906  und  1907.

 

Finanzgesetz  für  die  XXVIII.  Finanzperiode  1906  und  1907.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpold.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  HLayern,

Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und,  soviel  die  Erhebung
der  direkten  Steuern  und  die  Veränderung  der  indirekten  Steuern,  dann  die  Festsetzung  der
Maximalbeträge  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Kanalgebühren
auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanal  anlangt,  mit  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte
und  der  Kammer  der  Abgeordneten,  und  zwar  bezüglich  des  §  13  unter  Beobachtung  der
in  §  7  Tit.  X  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen,  über  die  Staats-Einnahmen
und  Ausgaben  für  die  XXVIII.  Finanzperiode,  nämlich  für  die  Jahre  1906  und  1907,
beschlossen  und  verordnen  was  folgt:

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