L Vererdnungsrguct
für das
Königreich Bayern.
Nr. 53.
München, den 21. August 1906.
-is .
Inhalt:
Finanzgesetz vom 20. August 1906 für die XNX VIII. Finanzperiode 1906 und 1907.
Finanzgesetz für die XXVIII. Finanzperiode 1906 und 1907.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Tuitpold.
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von HLayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und, soviel die Erhebung
der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Steuern, dann die Festsetzung der
Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen und der Kanalgebühren
auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal anlangt, mit Zustimmung der Kammer der Reichsräte
und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des § 13 unter Beobachtung der
in § 7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen, über die Staats-Einnahmen
und Ausgaben für die XXVIII. Finanzperiode, nämlich für die Jahre 1906 und 1907,
beschlossen und verordnen was folgt:
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