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Titel II.
Festsetzung der Ausgaben.
§ 3.
Die sämtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schnittssumme von .
239 753 545 A für die Verwaltung,
228 422 795 AMA für den Staatsaufwand,
468 176 340 & in Summe festgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden nicht statt.
§ 4.
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C enthalten.
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro-
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel unüber-
schreitbar.
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest-
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Mini-
sterial-Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig fest-
gesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen Ver-
waltungszweige verwendet werden können.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen-
schaft, Kunst und Altertümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums
der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof und Staatsbibliothek, der Kunst-
gewerbeschulen, der Gemäldegalerien, der Graphischen Sammlung sowie des Bayerischen
Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Ausgaben), soweit sie
nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf spatere Finanzperioden
zu übertragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen gröstere Ausgaben nötig sind, mit den
dermalen bereits vorhandenen Aktivresten anzusammeln.