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§ 6.
Die infolge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donaukorrektion
im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz zu bestimmende
Summe wird für die XXVIII. Finanzperiode auf 40 000 J& für je ein Jahr festgesetzt.
Titel III.
Staats-Einnahmen.
§ 7.
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 468 176 340 K festgesetzten
Einnahmen zugewiesen.
§ 8.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXVIII. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer sieben sechs Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältniszahl;
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Mietsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältniszahl;
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899;
10. März 1879
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 3
20. Dezember 1897;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899;
f) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899.
89.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein—
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
8 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige
Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für
die XXVIII. Finanzperiode mit dem Abmaße in Geltung, daß in Ansehung der Staatseisenbahnen
a) der bei Benutzung von Schnellzügen zur Erhebung gelangende Zuschlag, für
welchen unter dem 7. Februar 1874 der Betrag von 3 Krenzer für die Meile