Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht genügen, können durch die Polizei- 
behörde vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden. 
s 27. 
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von Kraftfahrzeugen 
obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen von Kraftfahrzeugen dauernd 
oder für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden. Sie haben alsdann das ausgestellte 
Zeugnis (8 14 Abs. 1) der Polizeibehörde abzuliefern. Handelt es sich um ausländische 
Zeugnisse (§ 24 Abs. 1 unter c), so ist die Polizeibehörde befugt, den Anerkennungsvermerk 
zu löschen. 
G. Strafbestimmungen. 
§ 28. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen lwerden in Gemäßheit des 
§ 366 Nr. 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft 
bis zu 14 Tagen bestraft. 
H. Ausnahmen. 
§ 29. 
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit: 
a) Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Verwendung finden, 
b) Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, 
c) Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und für die 
Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken, Omnibusse usw.). 
Auf Antrag können durch die Polizeibehörde von der Verpflichtung zur Führung des 
Kennzeichens entbunden werden: 
a) leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge mit einer 
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn won nicht mehr als 15 Kilometer in der 
Stunde, 
b) Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des Geschäfts 
versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Geschäftsbetriebe gehören, 
müssen sie indessen mit besonderer laufender Erkennungsnummer versehen sein, die 
den Anforderungen in den §§ 7, 10 zu entsprechen hat. 
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser Kraftfahr- 
zeuge finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 18 Abs. 4, 88 23, 
26, 27 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung sind von der Verpflichtung 
zur Beleuchtung des Kennzeichens (§ 10) befreit.
	        
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