Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 60. 741 
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3 Abs. 1 
Ziffer 4, §§ 17, 19, 23 ausgenommen. 
J. Schlußbestimmungen. 
§ 30. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1906 in Kraft. 
§ 31. 
Zum Vollzuge der Vorschriften sind, soweit sich nicht aus denselben ein anderes ergibt, 
die Distriktspolizeibehörden, in München die Polizeidirektion zuständig. 
Die der „zuständigen Behörde“ oder „Landespolizeibehörde“ vorbehaltenen Verfügungen 
können außerdem auch von den Regierungen, Kammern des Innern, für mehrere Distrikts- 
verwaltungsbezirke und vom Staatsministerium des Innern für mehrere Regierungsbezirke 
getroffen werden. 
Zu den in §§ 20 und 21 vorgesehenen Genehmigungen und allgemeinen Vorschriften 
sind auch die Ortspolizeibehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit ermächtigt. 
8 32. 
Vom 1. Oktober 1906 an finden die oberpolizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit 
Motorfahrzeugen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen vom 7. Mai 1902 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 173) im allgemeinen nur mehr auf Straßenlokomotiven und 
schwere Vorspannmaschinen Anwendung; jedoch bleibt § 2 Abs. 3 für Kraftfahrzeuge ohne 
Gummibeschuhung und § 10 für Kraftfahrzeuge, deren Gewicht bei voller Belastung 4000 kg 
übersteigt, in Geltung. 
§ 33. 
Dem § 9 der Ministerialbekanntmachung vom 4. Januar 1872, die Sicherheit und 
Bequemlichkeit auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend (Reg.-Bl. S. 73), 
wird folgender zweite Absatz angefügt: 
„Der Gebrauch von Huppensignalen für andere Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge ist verboten." 
München, den 17. September 1906. 
Dr. Graf v. Feilitzsch.
	        
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