Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 60. 753 
Um eine rechtzeitige Veröffentlichung von Wegesperrungen in den Fachzeitschriften sicher- 
zustellen, haben die Polizeibehörden die von ihnen angeordneten Wegesperrungen, soweit diese 
nicht nur vorübergehender Natur sind, dem Deutschen Antomobil-Verbande zu Berlin, Leip- 
ziger Platz Nr. 16, ungesäumt mitzuteilen. 
Soweit die Bauart bestimmter Wege oder die Bauart der Wege einer bestimmten 
Gegend die Verwendung solcher Kraftfahrzeuge, insbesondere Lastwagen, nicht gestattet, die 
durch ihre Schwere (Eigen= und Ladegewicht zusammengerechnet) oder Bauart die Fahrbahn 
besonders angreifen, können Fahrzeuge dieser Art aus wegepolizeilichen Gründen von der 
Benützung dieser Wege ausgeschlossen oder in deren Benützung beschränkt werden. 
Zu § 22. 
Wie aus dem Wortlaute der Vorschrift hervorgeht, ist zu unterscheiden zwischen Wett- 
fahrten und Zuverlässigkeitskahrten. Während jene das Ziel verfolgen, mit den an der 
Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen die größtmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, dienen 
diese hauptsächlich dazu, die Dauerhaftigkeit der Wagen und die Betriebssicherheit der Maschinen 
zu erproben. Die größere Gefahr für den öffentlichen Verkehr ist hiernach mit den Wett- 
fahrten verbunden. Damit die notwendigen Sicherheitsmaßregeln rechtzeitig getroffen werden 
können, unterliegt ihre Veranstaltung der besonderen Genehmigung des K. Staatsministeriums 
des Innern oder der von diesem bestimmten höheren Verwaltungsbehörde. Für die Zuver- 
lässigkeitssahrten, bei denen hauptsächlich die Anhäufung von Fahrzeugen zu Unzuträglich- 
keiten für den öffentlichen Verkehr führt, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde vor- 
geschrieben; als solche kommt in der Regel — soferne sich nicht die Veranstaltung auf einen 
Verwaltungsbezirk beschränkt — die K. Regierung, Kammer des Innern, in Betracht. Auch 
hier wird zu prüfen sein, ob die Veranstaltung aus polizeilichen Gründen zu verbieten oder 
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen sei. 
Zu 8§ 24. 
1. Zur Erlangung des Kennzeichens sind die in das Reichsgebiet eingehenden Kraft- 
fahrzeuge dem nächsten Grenzzollamte vorzuführen. 
Für Grenzstrecken, auf denen die Reichsgrenze nicht mit der Zollgrenze zusammenfällt, 
sind die zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständigen Zollstellen auch zur Erteilung der 
Kennzeichen befugt. 
2. Die Amtsstelle prüft die im § 24 unter a und c bezeichneten Bescheinigungen 
und Zeugnisse auf ihre Gültigkeit sowie dahin, ob sie sich auf das vorgeführte Fahrzeug 
und seinen Führer beziehen. Findet sich nichts zu erinnern, so gibt die Amtsstelle das Kenn- 
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