Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1095 
§ 5. 
Die Portovergünstigungen, welche den Personen des Militärstandes und denen der 
Bundes-Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht erhalten. Dem Bundes- 
Präsidium bleibt es vorbehalten, diese Portovergünstigungen aufzuheben oder einzuschränken. 
86. 
Alle übrigen bisher bestandenen Portofreiheiten und Portoermäßigungen werden auf— 
gehoben. 
Fur die Aufhebung bzw. Einschrünkung der Portofreiheiten wird aus der Bundes-Postkasse 
insoweit Entschädigung geleistet, als dies mit Rücksicht auf die den Portobefreiungen etwa zugrunde 
liegenden lästigen Privatrechtstitel nach den Landesgesetzen notwendig ist.“) « 
87. 
Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten bei Vermeidung der Präklusion bis 
zum 30. Juni 1870 an die Postbehörde zu richten. Ueber den erhobenen Anspruch wird vom General- 
Postamt entschieden. Wenn dus General-Postamt den Anspruch ganz oder teilweise zurückweist, so 
steht dem Reklamanten das Recht zu, binnen einer präklusivischen Frist von drei Monaten, vom Tage 
des Empfanges der Bescheidung ab gerechnet, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Klage ist gegen 
die Ober-Postdirektion bzw. gegen die mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde zu richten, in 
dleren Bezirke der Reklamant sein Domizil hat.) 
88. 
Die Art und die Höhe der Entschädigung richtet sich nach folgenden Bestimmungen: 
Der Berechtigte hat am Schlusse eines jeden Jahres die im Laufe des Jahres von ihm fran- 
kiert abgeschickten oder an ihn unfrankiert eingegangenen Sendungen nachzuweisen, welche nach den 
bisherigen Bestimmungen portofrei befördert sein würden. Der auf diese Sendungen entfallende Porto- 
und Gebuhrenbetrag wird dem Berechtigten aus der Bundes-Postkasse jährlich erstattet. . 
Im Falle des Einverständnisses zwischen der Bundes-Postverwaltung und dem Berechtigten 
kann der für ein Jahr festgestellte Betrag ohne neue Ermittlung auch für mehrere hintereinander 
folgende Jahre als Entschädigung zugrunde gelegt werden.“) 
§99. 
Der Postverwaltung bleibt die Befugnis vorbehalten, anstatt die in § 8 festgesetzte Zahlung 
fortdauernd zu leisten, den Berechtigten durch Zahlung einer festen Summe ein für allemal zu entschädigen. 
Wenn die Postverwaltung von der Befugnis der einmaligen Entschädigung Gebrauch machen 
will, so wird der Betrag, welcher dem Berechtigten in den zuletzt vorhergegangenen drei Kalender- 
Jjahren in Gemüässheit des § 8 gezahlt worden ist, zusammengerechnet, der danach sich ergebende durch- 
schnittliche Jahresbetrag achtzehnmal genommen und diese Summe dem Berechtigten bar gezahlt.") 
8 10. 
Neue Portofreiheiten oder Portoermäßigungen können nur im Wege des Gesetzes 
eingeführt werden. 
  
*) Diese Bestimmung ist gegenstandslos geworden.
	        
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