Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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ten  im  Freien,  welche  die  Gefangenen  auf  Bestellung  öffentlicher  Behörden  verrichten,  findet
militärische  Bewachung  statt.

Auch  die  Hofschäffer  des  Zuchthauses  dürfen  mit  ihrer  Einwilligung  zu  Verrichtungen
außerhalb  der  Strafanstalt,  übrigens  stets  nur  in  Begleitung  eines  Aufsehers  und  nur  für
unmittelbare  Anstaltszwecke  verwendet  werden.

g.  45.

Die  Beschäftigung  der  einzelnen  Gefangenen  und  ibre  tägliche  Arbeitsaufgabe  wird
von  dem  Verwalter  unter  Zuziehung  ves  Hausmeisters  bestimmt.  Derselbe  wird  biebei,
soweit  es  thunlich,  auf  die  von  ihnen  bisher  betriebene  oder  eine  gleichartige  Beschäftigung
Rücksicht  nehmen,  auch  die  gehörig  begründeten  Wünsche  derselben,  namentlich  der  jüngeren
Gefangenen,  ein  in  der  Strafanstalt  eingeführtes  Gewerbe  zu  erlernen,  nicht  unbeachtet  lassen.

8.  46.

Die  Arbeitszeit  ist  für  Werktage  auf  eilf,  für  Feiertage  auf  fünf  Stunden  täglich
festgesetzt.  Dieser  entsprechend  wird  die  tägliche  Arbeitsaufgabe  je  nach  der  Tuüchtigkeit  der
einzelnen  Gefangenen  so  bestimmt,  daß  solche  nur  mit  angestrengten  Kräften  vollendet  werden
  kann.

Wer  die  Arbeit  verweigert,  oder  durch  sein  Verschulden  Arbeitsrückstände  anwachsen
läßt,  wird  mit  angemessener  Diseiplinarstrafe  belegt.

Den  fleihigen,  Arbeitern  dagegen  kommt  nach  Maaßgabe  ihres  Fleißes  von  dem  täglichen
  Ertrag  ihrer  Arbeit  ein  Theil  als  Nebenverdienst  zu.  Derselbe  kann  nach  dem  Ermessen
  der  Verwaltung  bis  zum  vierten  Theil  des  Gesammtverdienstes  berechnet  und  auch
da,  wo  der  Letztere  unter  acht  Kreuzern  täglich  beträgt,  bis  zu  zwei  Kreuzern  erhöht  werden.

Bei  Gefangenen,  welche  schon  früher  eine  Zuchthaus-,  Arbeitshaus=  oder  Zuchtpolizeibausstrafe
  erstanden  haben,  ist  der  Nebenverdienst  während  des  ersten  Viertheils  ihrer  Strafzeit
  so  zu  bemessen,  daß  er  nur  etwa  dle  Hälfte  dessen  beträgt,  was  andere  Gefangene  bei
gleichem  Fleiße  erhalten.

.  47.

Von  dem  Nebenverdienst  der  Gefangenen  muß  jedenfalls  soviel  zurückgelegt  werden,
daß  sic  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die  Kosten  der  Heimreise
  bestritten  werden  können.  Von  den  weiteren  Ersparnissen,  soweit  sie  nicht  zu  Tilgung
während  der  Strafzeit  entstandener  Ersatzverbindlichkeiten  nöthig  sind,  oder  zu  Kostzulagen