Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Im  besonderen  bleibt  ihm  vorbehalten:

1.  Die  Führung  der  seinen  Geschäftsbereich  berührenden  Verhandlungen  mit  den
obersten  Verkehrsstellen  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  des  Auslandes.

2.  Die  Erlassung  der  allgemeinen  Beförderungsbestimmungen  und  Anordnungen  für
das  Publikum,  die  Festsetzung  der  Tarifsätze  und  der  Tarifvorschriften,  die  Feststellung  der
Ausgabenetats,  die  Bewilligung  besonderer  Kredite,  die  Erlassung  einheitlicher  Geschäfts=  und
Dienstanweisungen,  die  einheitliche  Regelung  der  Personalangelegenheiten  und  der  grundsätzlichen
  Fragen  technischer  Natur  sowie  die  einheitliche  Regelung  des  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungswesens.

3.  Die  gesetzliche  Vertretung  der  Verwaltung  in  den  Angelegenheiten,  in  denen  ihm
die  erste  und  ausschließliche  Entscheidung  zusteht.

4.  Die  Genehmigung  der  Vereinbarungen  mit  anderen  Verwaltungen  über  Verkehrsverhältnisse.


5.  Die  Ausübung  der  Mitgliedschaft  im  Verein  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  und
die  Ausführung  der  Vereinsbeschlüsse.

6.  Die  Genehmigung  der  Vereinbarungen  zwischen  den  Eisenbahn=  und  Oberpostdirektionen
  wegen  Trennung  des  Eisenbahn=  und  Postdienstes  auf  den  Stationen.

7.  Die  Aussicht  über  die  Pfälzischen  Eisenbahnen.

8.  Der  Vorschlag  auf  Anstellung,  Versetzung,  Beförderung,  Gehaltsvorrückung,
Pensionierung,  Reaktivierung  und  Entlassung  der  Beamten  mit  pragmatischen  Rechten.

9.  Die  Aufnahme  der  Anwärter  für  den  höheren  Dienst,  die  Abhaltung  der  höheren
maschinentechnischen  Dienstprüfung.

10.  Die  Bewilligung  von  Entschädigungen  im  Sinne  der  §§  9  Absatz  3,  12,  13
und  14  Absatz  3  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  20.  November  1902,  die  Vergütung
der  Umzugskosten  an  Beamte  und  Bedienstete  des  Zivilstaatsdienstes  betreffend  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  709).

11.  Die  Erteilung  der  Verehelichungsbewilligung  für  die  Beamten  des  Staatsministeriums
  für  Verkehrsangelegenheiten,  die  Präsidenten  und  Räte  der  Eisenbahndirektionen,
sowie  für  die  Vorstände  und  Räte  der  Amter.

12.  Die  Bewilligung  von  Urlaub  an  die  Präsidenten  der  Eisenbahndirektionen  und
die  Vorstände  der  Amter,  dann  die  Bewilligung  von  Urlaub  über  6  Wochen  an  Beamte
mit  pragmatischen  Rechten,  insoweit  nicht  in  besonderen  Vorschriften  diese  Zuständigkeit
anderen  Dienststellen  übertragen  ist.

13.  Die  Bewilligung  außerordentlicher  Geldauszeichnungen  im  Betrage  von  mehr
als  100  M  für  die  Abwendung  von  Gefahren  und  dergl.