Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  17.

13.

Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  beschlossen:

1.

„die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  die  Errichtung  von  Oberrealschulen
mit  ausreichender  Berechtigung  in  Angriff  zu  nehmen,

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es  sei  die  Zustimmung  dazu  zu  erteilen,  daß  von  der  Unterrichtsverwaltung
die  in  Aussicht  genommenen  organisatorischen  Maßnahmen,  nämlich:  Errichtung
der  Oberrealschulen,  Errichtung  eines  Technikums  in  Nürnberg,  Errichtung  eines
Instituts  für  die  Ausbildung  von  Lehrern  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen
und  im  Zusammenhang  damit  Erweiterung  der  K.  Baugewerkschule  München,
soweit  tunlich,  innerhalb  der  XXVIII.  Budgetperiode  und  innerhalb  der  etatsmäßigen
  Mittel  für  die  K.  Industrieschulen  eingeleitet  werden,  daß  ferner  zu
diesem  Zwecke  auch  mit  den  Landräten  der  acht  Kreise  und  mit  den  etwa  beteiligten
Städten  auf  der  Grundlage  verhandelt  werde,  daß  der  finanzrechtliche  Charakter
der  zu  Oberrealschulen  auszubauenden  Realschulen  erhalten  und  daß  aus  Staatsmitteln
  zu  den  Kosten  der  Oberrealschulen  ein  nach  Maßgabe  des  Mehrbedarfs
—  jedoch  abgesehen  von  den  Kosten  der  erforderlichen  Räumlichkeiten  —  fixierter
Zuschuß  geleistet  werde."“

Im  Sinne  dieses  Beschlusses  sind  mit  Unserer  Genehmigung  entsprechende  Einleitungen
  getroffen  worden.

8  14.

Zum  Etat  der  Lehrer-  und  Lehrerinnenbildungsanstalten  haben  die  beiden  Kammern
des  Landtags  beschlossen:

1.

„es  sei  der  K.  Staatsregierung  in  ähnlicher  Weise  wie  in  der  vorigen  Finanzperiode
  die  Ermächtigung  zu  erteilen,  das  im  Laufe  der  XXVIII.  Finanzperiode
notwendig  werdende  Lehrpersonal  aufzustellen  und  den  etwaigen  Mehrbedarf  sowohl
hiefür  als  auch  für  erhöhte  Bedürfnisse  bei  der  Realexigenz  zu  bestreiten  —  vorbehaltlich
  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Landtags  beim  nächsten  Budget
und  bei  den  Rechnungsnachweisungen,

die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  die  Gehälter  der  Seminarpräfekten
nach  Klasse  VIId,  die  der  Seminaroberlehrer  und  Präparandenoberlehrer  nach
Klasse  VIle  des  Gehaltsregulativs  für  die  pragmatischen  Staatsbeamten  zu
bemessen.“