Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 201 
wirkt zu erklären sowie die zum Vollzug erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auch die 
Beseitigung gesetzwidriger Anlagen, auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen. 
Art. 175. 
Aus Rücksichten des Gemeinwohls kann die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde die Vorsorgliche 
dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorsorglichen Anordnungen treffen und unge-Anordnungen. 
achtet erhobener Beschwerde sofort vollstrecken lassen. 
Art. 176. 
Der Vollzug dieses Gesetzes durch die Behörden der inneren Verwaltung unterliegt Oberaufsichts 
der Oberaufsicht des vorgesetzten Staatsministeriums. recher 
ministerien. 
b) Verwaltungsrechtsverfahren. 
Art. 177. 
Abgesehen von Art. 8 Ziff. 8 und Ziff. 10 des Gesetzes vom 8. August 1878, 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen, sind Verwaltungsrechtssachen: 
a) der Streit darüber, ob ein Gewässer ein öffentliches ist, 
b) Streitigkeiten über Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in den Fällen des 
Art. 7 Abs. 3 Satz 3, des Art. 19 Abs. 1 bis 3, der Art. 25, 40, 45, 
47, 49, des Art. 50 Ziff. 1 und 2, der Art. 51, 52, 53, 57, 59 bis 61, 
63, 70, des Art. 79 Abs. 3, der Art. 84, 88, 89, des Art. 94 Abs. 1 
Satz 2, Abs. 2 Satz 1, des Art. 98 Abs. 3, der Art. 100, 107, des Art. 112 
Abs. 3, im Falle des Art. 94 Abs. 1 Satz 2, des Art. 98 Abs. 3, soweit 
die Beteiligung (Art. 88) bestritten wird, ferner in den Fällen der Art. 124 
bis 126, 136 bis 139, 142, 145 bis 148, 150, 157 bis 164, jedoch mit 
der Maßgabe, daß die in den Art. 40, 45, 47, in dem Art. 79 Abs. 3, in 
den Art. 107, 138, 139, 157 bis 164 vorgesehenen Entschädigungen in dem 
besonderen Verfahren des Art. 195 entschieden werden. 
Art. 178. 
Die Vorschriften der Gewerbeordnung hinsichtlich der gewerblichen Stauanlagen werden 
auf Stauanlagen jeder Art erstreckt.
	        
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