Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  18.  201

wirkt  zu  erklären  sowie  die  zum  Vollzug  erforderlichen  Maßnahmen,  insbesondere  auch  die
Beseitigung  gesetzwidriger  Anlagen,  auf  Kosten  der  Pflichtigen  ausführen  zu  lassen.

Art.  175.

Aus  Rücksichten  des  Gemeinwohls  kann  die  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde  die  Vorsorgliche
dem  augenblicklichen  Erfordernis  entsprechenden  vorsorglichen  Anordnungen  treffen  und  unge-Anordnungen.
achtet  erhobener  Beschwerde  sofort  vollstrecken  lassen.

Art.  176.
Der  Vollzug  dieses  Gesetzes  durch  die  Behörden  der  inneren  Verwaltung  unterliegt  Oberaufsichts
der  Oberaufsicht  des  vorgesetzten  Staatsministeriums.  recher
ministerien.

b)  Verwaltungsrechtsverfahren.
Art.  177.

Abgesehen  von  Art.  8  Ziff.  8  und  Ziff.  10  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
  sind  Verwaltungsrechtssachen:

a)  der  Streit  darüber,  ob  ein  Gewässer  ein  öffentliches  ist,

b)  Streitigkeiten  über  Rechtsansprüche  und  Verbindlichkeiten  in  den  Fällen  des
Art.  7  Abs.  3  Satz  3,  des  Art.  19  Abs.  1  bis  3,  der  Art.  25,  40,  45,
47,  49,  des  Art.  50  Ziff.  1  und  2,  der  Art.  51,  52,  53,  57,  59  bis  61,
63,  70,  des  Art.  79  Abs.  3,  der  Art.  84,  88,  89,  des  Art.  94  Abs.  1
Satz  2,  Abs.  2  Satz  1,  des  Art.  98  Abs.  3,  der  Art.  100,  107,  des  Art.  112
Abs.  3,  im  Falle  des  Art.  94  Abs.  1  Satz  2,  des  Art.  98  Abs.  3,  soweit
die  Beteiligung  (Art.  88)  bestritten  wird,  ferner  in  den  Fällen  der  Art.  124
bis  126,  136  bis  139,  142,  145  bis  148,  150,  157  bis  164,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  die  in  den  Art.  40,  45,  47,  in  dem  Art.  79  Abs.  3,  in
den  Art.  107,  138,  139,  157  bis  164  vorgesehenen  Entschädigungen  in  dem
besonderen  Verfahren  des  Art.  195  entschieden  werden.

Art.  178.

Die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  hinsichtlich  der  gewerblichen  Stauanlagen  werden
auf  Stauanlagen  jeder  Art  erstreckt.