Artikel IV.
1. Insoweit nicht schon gesetzlich eine Zuständigkeit der Gerichte des Territorialstaates
begründet ist, verpflichten sich die unternehmenden Regierungen, wegen aller Ansprüche privat-
rechtlicher Natur, welche in Veranlassung der Anlage, des Betriebes und der Verwaltung
der auf fremdem Gebiet gelegenen Werke der Mainkanalisierung gegen die unternehmenden
Regierungen erhoben werden, bei den Gerichten des Territorialstaates Recht zu nehmen.
2. Die unternehmenden Regierungen sind verpflichtet, wegen aller Schäden, welche
durch die Anlage und den Betrieb der Kanalisierungswerke, insbesondere auch infolge Hebung
des Wasserspiegels, durch Ansteigen des Grundwassers und liberstauung Privaten, Gemeinden
und Korporationen u.s.w. zugefügt werden sollten, die Vertretung nach Maßgabe der im
Territorialstaate geltenden Gesetze zu übernehmen. Unter diese Bestimmung fallen auch
Ansprüche wegen Veränderung von Leinpfaden, Straßen und Landestellen, sowie wegen Be-
einträchtigung von Fähranstalten.
Artikel V.
Die Bestimmung darüber, welche Arbeiten zum Zwecke der Unterhaltung der Kanali-
sierungswerke und des Fahrwassers auszuführen sind, steht für die Strecke Offenbach — Kahl
der Königlich Preußischen und für die Strecke Kahl—#Aschaffenburg der Königlich Bayerischen
Regierung zu; die Wünsche der anderen Mainuferstaaten sollen dabei jedoch tunlichst berück-
sichtigt werden. Auf der Strecke Hanau— Kahl hat die Königlich Preußische Regierung den
Wünschen der Königlich Bayerischen Regierung zu entsprechen.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden die Be-
nutzung der nenkanalisierten Strecken zur Tauerei wie bisher gestatten und werden Sorge
tragen, daß die Kanalisierungswerke in einer den Betrieb der Tanerei möglichst wenig er-
schwerenden Weise hergestellt werden.
Artikel VII.
Die unternehmenden Regierungen werden darauf Bedacht nehmen, daß der Verkehr der
Flöße und Schiffe, einschließlich der den Main regelmäßig befahrenden Dampfschiffe, durch
die zu errichtenden Kanalisierungsanlagen möglichst ungehemmt bleibe.
Artikel VIII.
Den Territorialstaaten verbleibt in Ansehung der auf ihrem Gebiet gelegenen Strom-
strecken die Landeshoheit.
Demgemäß sind als Hoheitszeichen diejsenigen des Staates anzuwenden, auf dessen
Gebiet die Hoheitszeichen errichtet werden.