Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  5.

Nr.  21570.

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Bekanntmachung,  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  bei  dem  Landesversiche—

rungsamt  betreffend.

KHl.  Staatsministerium  des  Innern.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  nachstehende  Abänderungen  der
Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1900,  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang
  bei  dem  K.  Landesversicherungsamte  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1900
S.  1255)  Allerhöchst  zu  genehmigen:

J.

8  2  der  erwähnten  Bekanntmachung  erhält  folgende  Fassung:

„Die  wichtigeren  Geschäfte  des  Landesversicherungsamtes  werden  in  Sitzungen
erledigt,  zu  welchen  die  erforderliche  Anzahl  von  Mitgliedern  unter  Mitteilung
des  Beratungsgegenstandes  durch  den  Vorsitzenden  einzuladen  sist.  Insoweit  in
den  nachstehenden  §§  8  und  29  nicht  anders  bestimmt  ist,  sollen  bei  den  Sitzungen
außer  dem  Vorsitzenden  regelmäßig  mindestens  2  weitere  ständige  Mitglieder  des
Landesversicherungsamtes  sowie  je  ein  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
anwesend  sein.  Die  Entscheidung  ist  durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei
Mitgliedern  (des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  sowie  je  eines  Vertreters
der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten)  bedingt.

Die  Erledigung  der  übrigen  Geschäfte  erfolgt  je  nach  Bestimmung  des  Vorsitzenden
  entweder  durch  diesen  selbst  oder  unter  seiner  Mitzeichnung  durch  ein
anderes  ständiges  Mitglied  im  Wege  einfacher  Verfügung.“

II.

Die  Paragraphen  22  und  23  werden  als  §  4a  und  S§4b  nach  dem  84  eingeschaltet.

§  9

III.
Abs.  I  erhält  folgenden  Wortlaut:
„Der  Vorsitzende  setzt  die  Reihenfolge  fest,  in  welcher  die  nicht  ständigen
Mitglieder  des  Landesversicherungsamtes  und  deren  Stellvertreter  zu  den  Sitzungen

einberufen  werden.“
IV.

Die  §§  24  —27  erhalten  die  Nummern  22—25.
Nach  diesen  Paragraphen  sind  folgende  Bestimmungen  einzuschalten: