Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfangs,  jedenfalls  aber  vor  der  weiteren  Aushändigung
zu  bewirken.

Art.  278  (274).

Die  Verpflichtung  zur  Gebührenentrichtung  wird  erfüllt:

1.  durch  Anwendung  vorschriftsmäßig  gestempelter  Formulare,
2.  durch  vorschriftsmäßige  und  rechtzeitige  Verwendung  von  Gebührenmarken,
3.  durch  bare  Einzahlung  in  den  im  Art.  279  bezeichneten  Fällen.

Art.  279  (275).

Durch  Königliche  Verordnung  kann  Banken,  Bankhäusern,  Kreditanstalten  und  anderen
gewerblichen  Unternehmungen,  welche  Lombardgeschäfte  machen,  die  Verpflichtung  auferlett
werden,  die  Gebühren  bezüglich  aller  von  ihnen,  ihren  Kommanditen,  Komptoiren,  Ageuten
usw.  abgeschlossenen  Lombarddarlehen  auf  Grund  der  von  ihnen  aufzustellenden  periodischen
Nachweisungen  an  die  Staatskasse  im  ganzen  abzuführen.

Die  näheren  Vollzugsbestimmungen  hierüber  erläßt  die  Staatsregierung.

Art.  280  (270).

Die  Nichterfüllung  der  im  Art.  277  bezeichneten  Verpflichtung  wird  mit  einer  Geldstrafe
  geahndet,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  schuldigen  Gebühr  gleichkommt,
mindestens  aber  20  Mark  für  jedes  gebührenpflichtige  Schriftstück  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrag  jeden,  welcher  der  ihm  obliegenden
Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Gebühr  nicht  rechtzeitig  genügt.

Art.  281  (277).

Werden  in  einer  nach  Art.  279  vorgelegten  Nachweisung  die  für  den  betreffenden
Zeitabschnitt  zu  entrichtenden  Gebühren  gar  nicht  oder  in  einem  zu  geringen  Betrage  nachgewiesen,
  so  verfällt  jede  für  die  richtige  Aufstellung  der  Nachweisung  verantwortliche  Person
in  eine  Geldstrafe  im  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  zu  wenig  nachgewiesenen  Gebühren,
mindestens  aber  von  100  Mark.

Ist  jedoch  anzunehmen,  daß  eine  Gebührenhinterziehung  nicht  habe  verübt  werden  können
oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  nuur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.

Die  betreffende  Bank,  Kreditanstalt  oder  sonstige  gewerbliche  Unternehmung  ist  für  die
Entrichtung  der  festgesetzten  Strafen  subsidiarisch  haftbar.