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ist. Sofern den Notaren die Mitwirkung bei der Erhebung der Gebühren übertragen ist,
bedarf es dieses Nachweises nicht, wenn die Eintragung auf Grund einer von einem bayerischen
Notar errichteten oder beglaubigten Urkunde beautragt wird.
Handelt der Grundbuchbeamte dieser Bestimmung zuwider, so haftet er persönlich für
die Gebühr.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf die Umschreibung in dem Grundsteuer-
kataster entsprechende Anwendung.
Art. 294 (290).
Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß und welche in die Staats-
kasse fließende Gebühren außer den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen durch Verwendung
von Gebührenmarken zu entrichten sind.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vorschriften über die Anfertigung
und den Verkauf sowie über die Zeit und Art der Verwendung dieser Marken zu erlassen
und zugleich zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die nicht in vorgeschriebener Weise
verwendeten Gebührenmarken als nicht verwendet angesehen werden.
Art. 295 (291).
Offeutliche Beamte oder Bedienstete, welche die vorgeschriebene Verwendung der normal-
mäßigen Gebührenmarken zu gebührenpflichtigen Schriftstücken unterlassen, verfallen, sofern
die Unterlassung nicht in irriger Auffassung der bestehenden Vorschriften ihren Grund hat,
in eine Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrage der nicht verwendeten Gebührenmarken
gleichkommt.
Erheben dieselben von einer Partei die Gebühr, ohne die vorschriftsmäßigen Gebühren=
marken zu verwenden, so unterliegen sie, sofern kein höher strafbares Reat vorliegt, einer
Geldstrafe im zwanzigfachen Betrage der erhobenen Gebühr.
Art. 296 (292).
Wer Gebührenmarken um höheren Preis als ihren Neunwert verkauft oder eine höhere
Vergütung dafür in Ansatz bringt, verfällt in eine Geldstrafe von 20 bis 60 Mark je nach
der Größe des unerlaubten Gewinnes.
Jede Verfehlung gegen die Vorschriften über die Zeit oder Art der Verwendung von
Gebührenmarken wird, sofern gesetzlich nicht eine strengere Strafe verwirkt ist, mit Ordnungs-
strafe bis zu 30 Mark geahndet.
Art. 297 (293).
Die Einziehung der Gebühren erfolgt unabhängig von der Bestrafung.