Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 32. 483 
Nr. 801—1200, welche vom 31. März 1912 an mit wenigstens 4000 “ jährlich 
oder auch in ganzer Summe auf dem Wege der Auslosung oder Kündigung mit einem 
Zuschlage von 5% heimzuzahlen sind, in den Verkehr bringe. 
Die Genehmigung erfolgte unter der Bedingung entsprechender hypothekarischer Sicher- 
stellung der Anseihe. 
München, den 3. Juni 1907. 
Dr. Frhr. v. Podewils. 
  
St.M. d. J. Nr. 12471. 
. M. Nr. 10588. 
  
Bekanntmachung, Wehrordnung für das Königreich Bayern betreffend. 
K#. Staataministerium des Innern und K. friegsministerium. 
Infolge der Neuordnung der bayerischen Berkehrsverwaltung haben nachstehende Anderungen 
der Wehrordnung für das Königreich Bayern einzutreten: 
#n 
In Ziff. 2b ist für „Generaldirektion der Königlichen Posten und Telegraphen“ zu 
setzen: „Obexpostdirektionen“. 
Im letzten Absatz der Ziff. 3 ist für „die Generald#rektion der Königlichen Stnats- 
eisenbahnen“ zu setzen: „das Personalamt der Staatseisenbahnverwaltung in München“, 
für das Wort: „dieser“: „diesem“. 
* 127. 
In Ziff. 2 ist für „der Generaldirektion der Königlichen Staatseisenbahnen“ zu setzen: 
„dem Personalamt der Staatseisenbahnverwaltung in München“. 
128. 
In Ziff. 3b ist für „der Generaldirektion der Königlichen Staatseisenbahnen" zu setzen: 
„dem Personalamt der Staatseisenbahnverwaltung in München“. 
München, den 4. Juni 1907. 
Frhr. v. Horn. v. Brettreich.
	        
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