Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 45. 563 
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III. Den witwen= und waisengeldberechtigten Hinterbliebenen ist zur Pflicht zu 
machen, von einer mit Einkommen verbundenen Anstellung oder Beschäftigung im Zidvil- 
dienst der zahlenden Kasse Anzeige zu erstatten. Den Quittungen über Witwen= und 
Waisengeld tritt die Versicherung des Quittungsausstellers darüber hinzu, daß keiner 
der Bezugsberechtigten infolge Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst Dienstein- 
kommen, die Witwe auch keine Pension bezogen hat, oder wenn Diensteinkommen oder 
Pension bezogen worden ist, aus welcher Stelle und mit welchem Betrage. 
Zu § 32. Nr. 22 Abs. II, III findet Anwendung. 
Zu § 34. « 
Den an das Kriegsministerium zu richtenden Anträgen sind Ausweise darüber 
beizufügen, seit wann und unter welchen Umständen die betreffenden Personen vermißt 
und welche Schritte zu ihrer Ermittlung geschehen sind, sowie ob und welche Tatsachen 
für die hohe Wahrscheinlichkeit des Ablebens sprechen. 
Diese Ausweise sind zu erholen 
a) von der vorgesetzten Dienstbehörde bezüglich der während ihrer Zugehörigkeit 
zum Heere vermißten Personen, 
b) von der Behörde des Wohnsitzes oder des letzten Aufenthalts (Nr. 4 Abs. III) 
bezüglich der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst vermißten Personen. 
Zu § 35. 
Die Zustellung der Entscheidungen hat gegen Empfangsschein entweder durch die 
Post, durch Vermittlung der Orts= und Polizeibehörden oder auf anderem geeigneten 
Wege zu erfolgen. 
Zu § 52. 
Die Anträge auf Witwen= und Waisengelder sind von den im § 52 erwähnten 
Personen bei dem zuständigen Bezirks= bzw. General-Kommando anzubringen und von 
diesen dem Kriegsministerium vorzulegen. In Höhe des Zuwachses an Witwen= und 
Waisengeld wird die Zahlung der etwa bewilligten Witwen= und Waisengeldunter- 
stützungen (Kapitel 31 Titel 7) sowie der Zuschüsse zum Witwen= und Waisengelde 
für Hinterbliebene von Stabshoboisten usw. und Büchsenmacherunteroffizieren bei den 
Maschinengewehr-Abteilungen (Kapitel 31 Titel 6) eingestellt. 
Zu § 33. 
Eine neue Festsetzung der Witwen= und Waeisengelder für die Hinterbliebenen 
der vor dem 1. April 1907 im Zivildienst oder nach dem Ausscheiden aus dem Zivil- 
dienst gestorbenen ehemaligen Personen des Soldatenstandes nach Vorschrift des § 31 
Abs. 2 Nr. 1 findet nicht statt. Wegen der Rückwirkung des § 53 vgl. die Nr. 2 
Abs. III.
	        
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