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III. Den witwen= und waisengeldberechtigten Hinterbliebenen ist zur Pflicht zu
machen, von einer mit Einkommen verbundenen Anstellung oder Beschäftigung im Zidvil-
dienst der zahlenden Kasse Anzeige zu erstatten. Den Quittungen über Witwen= und
Waisengeld tritt die Versicherung des Quittungsausstellers darüber hinzu, daß keiner
der Bezugsberechtigten infolge Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst Dienstein-
kommen, die Witwe auch keine Pension bezogen hat, oder wenn Diensteinkommen oder
Pension bezogen worden ist, aus welcher Stelle und mit welchem Betrage.
Zu § 32. Nr. 22 Abs. II, III findet Anwendung.
Zu § 34. «
Den an das Kriegsministerium zu richtenden Anträgen sind Ausweise darüber
beizufügen, seit wann und unter welchen Umständen die betreffenden Personen vermißt
und welche Schritte zu ihrer Ermittlung geschehen sind, sowie ob und welche Tatsachen
für die hohe Wahrscheinlichkeit des Ablebens sprechen.
Diese Ausweise sind zu erholen
a) von der vorgesetzten Dienstbehörde bezüglich der während ihrer Zugehörigkeit
zum Heere vermißten Personen,
b) von der Behörde des Wohnsitzes oder des letzten Aufenthalts (Nr. 4 Abs. III)
bezüglich der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst vermißten Personen.
Zu § 35.
Die Zustellung der Entscheidungen hat gegen Empfangsschein entweder durch die
Post, durch Vermittlung der Orts= und Polizeibehörden oder auf anderem geeigneten
Wege zu erfolgen.
Zu § 52.
Die Anträge auf Witwen= und Waisengelder sind von den im § 52 erwähnten
Personen bei dem zuständigen Bezirks= bzw. General-Kommando anzubringen und von
diesen dem Kriegsministerium vorzulegen. In Höhe des Zuwachses an Witwen= und
Waisengeld wird die Zahlung der etwa bewilligten Witwen= und Waisengeldunter-
stützungen (Kapitel 31 Titel 7) sowie der Zuschüsse zum Witwen= und Waisengelde
für Hinterbliebene von Stabshoboisten usw. und Büchsenmacherunteroffizieren bei den
Maschinengewehr-Abteilungen (Kapitel 31 Titel 6) eingestellt.
Zu § 33.
Eine neue Festsetzung der Witwen= und Waeisengelder für die Hinterbliebenen
der vor dem 1. April 1907 im Zivildienst oder nach dem Ausscheiden aus dem Zivil-
dienst gestorbenen ehemaligen Personen des Soldatenstandes nach Vorschrift des § 31
Abs. 2 Nr. 1 findet nicht statt. Wegen der Rückwirkung des § 53 vgl. die Nr. 2
Abs. III.