Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Trift- 
ordnung. 
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nicht ausgeschlossen, daß künftig Flüsse und Bäche von der Staatsregierung als Triftgewässer 
erklärt werden, falls sich ein Bedürfnis hiezu ergibt (Art. 31 des Gesetzes). 
§ 76. 
Die Erklärung eines Flusses oder Baches als Triftgewässer kann mit Rücksicht auf 
die Interessen des Staates oder Privater erfolgen. 
Will ein Privater diese Erklärung herbeiführen, so hat er Antrag hierauf bei derjeuigen 
Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der betreffende Fluß oder Bach liegt. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat das Verfahren nach den Vorschriften in Art. 168 
bis 175 des Gesetzes zu bemessen, wobei als Beteiligte insbesondere die Eigentümer von 
Ufergrundstücken und Wasserbenützungsanlagen, sowie die Fischereiberechtigten in Betracht 
kommen. 
Zu dem Gesuch sind das Straßen= und Flußbauamt, ferner soweit Fragen der Landes- 
kultur in Betracht kommen, der amtliche Kulturingenieur, dann das Forstamt und gegebemn- 
falls die Zollbehörden und das Rentamt gutachtlich zu hören. 
Handelt es sich um die Einrichtung eines Grenzflußes zur Trift, so hat die Distrikts- 
verwaltungsbehörde mit den Behörden des Nachbarstaates in unmittelbares Benehmen zu 
treten. 
Die Verhandlungen sind sodann der Regierung, Kammer des Innern, vorzulegen, 
welche nach Benehmen mit der Regierungsfinanzkammer und der Regierungsfinanzkammer, 
Forstabteilung die Verhandlungen dem Staatsministerium des Innern (§ 2 der Vollzugs- 
verordnung) mit Bericht vorzulegen hat. 
§ 77. 
Für jedes Triftgewässer soll eine Triftordnung bestehen. 
Die Triftordnungen werden als oberpolizeiliche Vorschriften durch die Kreisregierungen, 
Kammern des Innern und Kammern der Finanzen, erlassen (Art. 206 Abs. 2 des Gesetzes, 
§ 7 Abs. 3 der Vollzugsverordnung). 
Die Triftordnungen sind vor ihrer Erlassung oder Abänderung dem Staatsministerinm 
des Innern vorzulegen. 
8 78. 
Die Triftordnungen sollen unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit wie 
der Beteiligten und unter tunlichster Rücksichtnahme auf die örtlichen Bedürfnisse alle auf 
die Trift bezüglichen Verhältnisse regeln. Insbesondere soll die Triftordnung Bestimmungen 
enthalten:
	        
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