Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  72.  905

berufenen  amtlichen  Sachverständigen  und  die  dritte  zur  Hinausgabe  an  den  Gesuchsteller  (mit
dem  Erlaubnis=  oder  Genehmigungsbescheid)  bestimmt.  Die  Pläne  und  Beschreibungen  müssen
mit  Datum  versehen  und  von  dem  Gesuchsteller  und  dem  Planfertiger  unterschrieben  sein.

Von  dem  amtlichen  Sachverständigen  sind  alle  auf  Grund  der  Genehmigungsverhandlungen
etwa  veranlaßten  Anderungen  in  den  drei  Ausfertigungen  gleichlautend  mit  deutlich  unterscheidbarer
  unverwaschbarer  roter  Farbe  einzutragen.  Die  zur  Ausführung  genehmigten  Pläne
müssen  von  dem  amtlichen  Sachverständigen  (mit  roter  Farbe)  unterschrieben  und  von  der
genehmigenden  Distriktsverwaltungsbehörde  mit  Genehmigungsvermerk  versehen  werden.

Die  Pläne  bilden  einen  wesentlichen  Bestandteil  aller  Verhandlungen  und  Genehmigungen;
  sie  sind  auf  gutem  Zeichenpapier  mit  guten  haltbaren  Farben  herzustellen.  Auf
mechanischem  Wege  entstandene  Vervielfältigungen  sind  zulässig,  jedoch  nur  bei  Anwendung
eines  Verfahrens,  welches  sowohl  für  die  Erhaltung  der  Zeichnung  als  auch  des  Papiers
Gewähr  bietet.

§  85.

Der  Übersichtslageplan  hat  zu  bestehen  aus  einem  entsprechend  groß  bemessenen  Ausschnitt  übersichtslageaus
  dem  einschlägigen  Steuerkatasterblatt  im  Maßstab  1:5000  bezw.  1:2500  oder  1:11000;  flanfür
  die  zweite  und  dritte  Ausfertigung  genügt  eine  Kopie  des  Ausschnittes.  Der  Übersichtslageplan
  muß  die  Lage  der  Wasserbenützungsanlage  zum  betreffenden  Gewässer  und  zu  den  in
Mitleidenschaft  kommenden  Grundstücken  ersehen  lassen;  die  Plannummern  der  Grundstücke
sind  schwarz  einzuschreiben,  die  etwa  auf  den  Ausschnitt  treffenden  Gemeinde=  und  Flurgrenzen
sind  rot  zu  lavieren.  Die  Steuerkatasterblätter  sind  vom  Katasterbureau  in  München,  gegebenenfalls
  durch  Vermittlung  der  einschlägigen  Messungsbehörde  zu  beziehen;  durch  die  Messungsbehörde
  ist  am  zweckmäßigsten  auch  der  Eintrag  der  Plannummern  betätigen  zu  lassen.

§  86.
Als  Maßstab  des  besonderen  Lageplans  ist  in  der  Regel  1:1000  zu  wählen.  Dieser  Besonderer
Plan  muß  die  Lage  der  ganzen  Anlage  und  ihrer  einzelnen  Teile  ersehen  lassen;  auch  die  Sagebian!

Lage  des  gewählten  Festpunktes  ist  einzuzeichnen.  In  diesen  Plan  werden  in  der  Regel  plan).
keine  Maße  eingeschrieben.

8  87.

Der  Maßstab  der  Längenprofilpläne  ist  für  die  Längen  in  der  Regel  1:1000,  für  die  Längenprofll=Höhen
  1:100.  Die  Pläne  haben  ein  klares  Bild  zu  geben  von  der  Höhenlage  des  Wasser-  wellbele
spiegels  und  der  Sohle  des  Gewässers  und  des  Geländes,  soweit  dieselben  für  die  Anlage  «

in  Betracht  kommen.
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