Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 961 
3. Querprofilpläne über den ganzen Fluß (Bach) im Bereiche der geplanten Bauten 
und der oben und unten anschließenden Flußstrecke. In dieselben sind die Bauten nach 
Breite und Höhe genau einzutragen; Normalprofile der Baukörper; 
4. ein Längenprofilplan des Flusses (Baches) und der Flußregulierung; 
5. eine Beschreibung, die neben den allgemeinen Erfordernissen im besonderen die 
Begründung der Wahl des (Normal-)Profils zu enthalten und sich über die voraussichtliche 
Wirkung auf den Verlauf und Stand des Nieder-, Mittel-- und Hochwassers und Grund- 
wassers auszusprechen hat; 
c) bei Dammbauten: 
1. ein Übersichtslageplan, in welchem die Grenze des Überschwemmungsgebiets, die vom 
fließenden Hochwasser eingenommene Fläche (dunkelblau), die mit Stauwasser (nichtfließendem 
Hochwasser) bedeckte Fläche (hellblau), die Lage der geplanten und der etwa im Bereiche 
derselben oder nächst ober= oder unterhalb schon vorhandenen Dammbauten ersichtlich zu 
machen sind; 
2. Querprofile über das ganze Überschwemmungsgebiet mit Einzeichnung der geplanten 
Dämme des erhobenen höchsten Standes des Hochwassers, der Flächen mit fließendem Wasser 
und derjenigen mit Stauwasser; Normalquerprofil der Dammanlage; 
3. ein Längenprofilplan des Flusses (Baches) auf die im Ubersichtslageplan dargestellte 
Länge; darin ist anzugeben die Höhenlage der geplanten Dämme und der im Ubersichts- 
lageplan verzeichneten schon bestehenden Dämme. Sicher erhobene Hochwassermarken sind 
an der treffenden Stelle des Nivellements in der ihnen zukommenden OHöhe einzuzeichnen; 
4. eine Beschreibung, in welcher im besonderen nachzuweisen ist, ob und in welchem 
Maße der Hochwasserspiegel gehoben, welche Anderungen im Verlaufe des Hochwassers 
hervorgebracht werden und welche Vorkehrungen für Entwässerung des außerhalb der Dämme 
liegenden Geländes getroffen sind. 
§ 218. 
Ist das Projekt nicht von dem Straßen= und Flußbauamt oder von der Sektion für 
Wildbachverbauungen oder vom amtlichen Kulturingenieur ausgearbeitet worden, so hat die 
Distriktsverwaltungsbehörde, soweit Fragen der Landeskultur in Betracht kommen, den amt- 
lichen Kulturingenieur, im übrigen das Straßen= und Flußbauamt oder die Sektion für 
Wildbachverbauungen zu hören. 
Das Verfahren bemißt sich nach den Vorschriften der Art. 168—175 des Gesetzes, 
wobei Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 (vgl. § 234) zu beachten ist. 
Bei Erlaß des Bescheides ist Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zu beachten (vgl. § 233). 
In dem Bescheid ist auszusprechen, daß der Unternehmer nach dem Beginn der Ausführung 
und nach Vollendung des Baues der Distriktsverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten hat. 
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