Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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tungsrathe  anvertraut.  Die  Wahlverhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  eines  Notars
  und  ein  von  diesem  uͤber  das  Resultat  derselben  ausgestellter  Akt  bildet  die
Legitimation  der  Verwaltung.  Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  neun  Mitliedern.
  Ihre  Funktionen  dauern  sechs  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  drei

itglieder  aus  dem  Verwaltungsrathe  aus.  Die  Generalversammlung  wählt
ihre  Nachfolger  durch  geheime  Abstimmung.  Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,
  wo  der  Turnus  noch  nicht  feststeht,  auszuscheiden  haben,  wird  durch  das
Loos  beslimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Die  Namen  der
Gewählten  werden  durch  die  im  Paragraphen  zwölf  benannten  Zeitungen  oöfsentlich
  bekannt  gemacht.

Paragraph  vierzehn.

Für  die  Dauer  des  Baues  der  Etablissements  und  für  die  ersten  sechs
Jahre  nach  Eröffnung  des  Geschäftsbetriebes  bilden  die  im  Eingange  dieses
Aktes  genannten  Stifter  der  Gesellschaft,  die  Herren  Franz  Heuser,  Karl  Joest,
Cosmus  Oamian  Leiden,  Gustav  Mewissen,  Abraham  Oppenheim,  Jacob
vom  Rath,  Christian  Gottlieb  Rolffs,  Eduard  Schnitzler  und  Victor  Wendelstadt
  den  Verwaltungsrath.  Die  erste  theilweise  Erneuerung  des  Verwaltungsrathes
  findet  demnach  in  der  ordenrlichen  Generalversammlung  des  siebenten
Betriebsjahres,  spärestens  in  der  des  Jahres  achtzehnhundert  sechszig,  statt.

Paragraph  fünfzehn.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  fünf  und  zwanzig
Aktien  besitzen  oder  erwerben,  die  Dokumente  dieser  Aktien  werden  in  das  Archiv
  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers
  als  Verwaltungsrath  dauern,  unveräußerlich.

Paragraph  sechszehn.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und
einen  Vizepräsidenten.  Ihre  Funklionen  in  dieser  Eigenschaft  dauern  ein  Jahr;
sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  wählbar.  Sollten  Beide  verhindert  sein,
einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,  so  übernimmt  das  nach  den
Sbensaßn  äWlleste  Mitglied  den  Vorsitz.

Paragraph  siebenzehn.

Kommt  in  außergewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes
  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorläufig  für  die  Dauer  bis
zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  wieder  besetzt.
Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  Wahl  der  Generalversammlung.
Das  in  dieser  Weise  gewählte  Mitglied  scheidet  an  dem  Termine  aus,  an  welchem
  die  Dauer  der  Hunktionen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben  würden.
Bis  zu  der  im  Paragraphen  vierzehn  bestimmten  ersten  kheilweisen  Erneuerung
ergänzt  der  Verwaltungsrath  sich  selbst.

Paragraph  achtzehn.
Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  so  oft,  als  er  es  für  dienlich  er-(r.
  3799.)  achtet.