1148 Nr. 183. 1916.
abends zu schlie ießen. Die Tätigkeit der Theaterfriseure unterliegt, soweit sie öffentlichen
oder privaten Schaustellungen dient, dieser Beschränkung nicht.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder Gelbstrche bis zu fünfzehnhundeit Mark bestraft.
v. Falk.