Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1148  Nr.  183.  1916.

abends  zu  schlie  ießen.  Die  Tätigkeit  der  Theaterfriseure  unterliegt,  soweit  sie  öffentlichen
oder  privaten  Schaustellungen  dient,  dieser  Beschränkung  nicht.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Strafe
bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
mit  Haft  oder  Gelbstrche  bis  zu  fünfzehnhundeit  Mark  bestraft.

v.  Falk.