Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1150  Nr.  184  1916.

Altona,  den  18.  November  1916.

verordnung,
betreffend  Flugblätter  und  Flugschriften.
Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bestimme  ich  für  meinen  Befehlsbereich:

81.

Es  ist  verboten,  Flugblätter  und  Flugschriften  politischen  Inhalts  abzufassen,  zu
berpielfältigen,  zu  verbreiten  oder  in  anderer  Weise  einem  größeren  Personenkreis  bekunnt
  zu  geben.

Flugblättr  und  Flugschriften  politischen  Inhalts  sind  namentlich  solche,  in  denen

die  zur  Durchführung  der  Kriegszwecke  und  der  Ernährung  des  deutschen  Volkes  getroffenen
  Maßnahmen  einer  Kritik  unterzogen  werden.

g  2.

Von  diesem  Verbote  sind  ausgenommen:

1.  Periodische  Druckschriften  im  Sinne  von  §  7  des  Reichsgesetzes  über  die
Presse  vom  7.  Mai  1874  einschließlich  der  Extrablätter.  Für  diese  verbleibt  es  bei  den
bisherigen  Vorschriften.

2.  Schriften,  deren  Verbreitung  vom  stellv.  Generalkommando  für  den  Korpsbezirk
  oder  von  einer  Polizeibehörde  für  ihren  Bezirk  schriftlich  genehmigt  ist.

3.  Schriften,  die  von  einer  Behörde  oder  auf  Ersuchen  einer  Behörde  verbreitet
werden.

83.

Wer  im  Falle  des  §  2  Ziffer  2  die  Vervielfältigung  oder  Verbreitung  übernimmt,
hat  sich  vorher  die  schriftliche  Genehmigung  des  stellv.  Generalkommandos  bezw.  der
Polizeibehörde  vorlegen  zu  lassen.

8  4.

Die  Verordnung  tritt  mit  der  Bekanntmachung  in  Kraft.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden,  soweit  die  bestehenden  Gesetze
  keine  strengere  Strafe  androhen,  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  ven  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember
  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  gebeten.

v.  Falk.