Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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§  14.
Ausschuß  Bei  der  Handelskammer  wird  ein  Ausschuß  von  4—6  dem  Handwerk  nicht  angehörigen
—  Kleingewerbetreibenden  (§  4  des  Handelsgesetzbuches)  gebildet.
treibenden.  Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  nach  §  36  zu  wählen  sind,  wird  von  der  K.  Regierung,
Kammer  des  Innern,  nach  Anhörung  der  Handelskammer  bestimmt.
Die  Mitglieder  des  Ausschusses  der  Kleingewerbetreibenden  sind  zu  den  Beratungen  der
Handelskammer,  welche  Angelegenheiten  des  Kleingewerbes  zum  Gegenstande  haben,  beizuziehen

und  haben  die  Rechte  und  Pflichten  von  Mitgliedern  der  Handelskammern.

§  15.
Ausschuß  Bei  jeder  Handelskammer  wird  ferner  ein  Ausschuß  von  6—-14  Vertretern  der  Handder
  lungsgehilfen  und  technischen  Angestellten  gebildet.

Handlungs-Ekhülfen
  und  Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  nach  §  37  zu  wählen  sind,  dann  ihre  Verteilung

iechnssehen  auf  die  beiden  Gruppen  wird  von  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  nach  Anhörung
der  Handelskammer  bestimmt.
Die  Mitglieder  des  Ausschusses  sind  zu  den  Beratungen  der  Handelskammer,  welche
Angelegenheiten  der  Handlungsgehilfen  und  technischen  Angestellten  zum  Gegenstande  haben,
beizuziehen  und  haben  die  Rechte  und  Pflichten  von  Mitgliedern  der  Handelskammern.

III.  Handelsgremien.

8  16.
Geschäftskreis.  Den  Handelsgremien  obliegt  die  Förderung  und  Vertretung  der  Interessen  des  Handels

und  Gewerbes,  der  Industrie  und  des  Bergbaues  ihres  Bezirkes  (§  2  Ziff.  1  und  2).

Sie  üben  die  ihnen  durch  besondere  Gesetze,  Verordnungen  und  Ministerialvorschriften
übertragenen  Funktionen  aus  und  haben  insbesondere  bei  der  Ernennung  der  Handelsrichter
mitzuwirken.

Sie  haben  den  Handelskammern  Material  zur  Erstattung  des  Jahresberichts  zu  liefern
und  die  von  diesen  oder  den  Behörden  ihres  Bezirks  gestellten  Ansuchen  zu  erledigen.

In  Angelegenheiten  von  vorwiegend  örtlichem  Interesse  können  die  Handelsgremien  mit
den  zuständigen  Behörden  unmittelbar  verkehren,  haben  jedoch  in  wichtigeren  Fällen  der
Handelskammer  hievon  Kenntnis  zu  geben.

§  17.
Zusammen=  Die  Handelsgremien  bestehen  aus  unmittelbar  gewählten  Mitgliedern  (§  38),  deren
setung.  Zahl  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  festsetzt  und  auch  entsprechend  verteilt,  wenn
sich  der  Gremialbezirk  aus  mehreren  Distriktsverwaltungs=  oder  Gemeinde-Bezirken  oder
Bestandteilen  solcher  zusammensetzt.