Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  11.  81

5.  Wahlen  zu  den  Handelsgremien.

38.

Für  den  Gremialbezirk  finden  nur  Wahlen  zum  Handelsgremium,  nicht  zur  Handelskammer
  statt.

Setzt  sich  ein  Gremialbezirk  aus  mehreren  Distriktsverwaltungsbezirken  zusammen,  so
bildet  jeder  Distriktsverwaltungsbezirk  einen  Wahlkreis;  Bestandteile  eines  Distriktsverwaltungsbezirkes
  können  von  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  als  eigener  Wahlkreis  bestimmt
oder  einem  benachbarten  Wahlkreis  zugeteilt  werden.

Abstimmungsbezirke  können  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  nach  Bedarf  geschaffen
werden.

Der  Wahltag  wird  von  der  für  den  Sitz  des  Handelsgremiums  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde
  im  Benehmen  mit  den  etwa  sonst  beteiligten  Distriktsverwaltungsbehörden
festgesetzt.

Im  übrigen  finden  auf  die  Wahlen  zu  den  Handelsgremien  die  §S§  21—34  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  das  Wahlergebnis  von  der  für  den  Sitz  des  Handelsgremiums
  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde  festgestellt  und  veröffentlicht  wird.

V.  Streitigkeiten.
§  39.

Streitigkeiten  über  Wahlberechtigung,  Wählbarkeit  und  Beitragspflicht  zu  den  Handelskammern
  und  Handelsgremien  werden  in  I.  Instanz  von  der  für  den  Wohnsitz  des  Beteiligten
(oder  den  Betriebssitz)  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  II.  Instanz  von  der
K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  entschieden.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  binnen  2  Wochen  nach  der  Veröffentlichung  des  Wahlergebnisses
  (§  31  Abs.  1,  §  38  Abs.  5)  bei  der  Handelskammer  (oder  dem  Handelsgremium)
anzubringen.  Gegen  deren  Entscheidung  ist  binnen  2  Wochen  seit  der  Zustellung  Berufung
zur  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  (oder  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Abstimmungsbezirkes)
  zulässig,  welche  endgültig  beschließt.

VI.  Schlußbestimmungen.

8  40.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  März  1908  in  Wirksamkeit.
Mit  ihrem  Vollzug  wird  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  beauftragt.