Nr. 11. 81
5. Wahlen zu den Handelsgremien.
38.
Für den Gremialbezirk finden nur Wahlen zum Handelsgremium, nicht zur Handelskammer
statt.
Setzt sich ein Gremialbezirk aus mehreren Distriktsverwaltungsbezirken zusammen, so
bildet jeder Distriktsverwaltungsbezirk einen Wahlkreis; Bestandteile eines Distriktsverwaltungsbezirkes
können von der K. Regierung, Kammer des Innern, als eigener Wahlkreis bestimmt
oder einem benachbarten Wahlkreis zugeteilt werden.
Abstimmungsbezirke können von den Distriktsverwaltungsbehörden nach Bedarf geschaffen
werden.
Der Wahltag wird von der für den Sitz des Handelsgremiums zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde
im Benehmen mit den etwa sonst beteiligten Distriktsverwaltungsbehörden
festgesetzt.
Im übrigen finden auf die Wahlen zu den Handelsgremien die §S§ 21—34 mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Wahlergebnis von der für den Sitz des Handelsgremiums
zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde festgestellt und veröffentlicht wird.
V. Streitigkeiten.
§ 39.
Streitigkeiten über Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Beitragspflicht zu den Handelskammern
und Handelsgremien werden in I. Instanz von der für den Wohnsitz des Beteiligten
(oder den Betriebssitz) zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde, in II. Instanz von der
K. Regierung, Kammer des Innern, entschieden.
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen 2 Wochen nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses
(§ 31 Abs. 1, § 38 Abs. 5) bei der Handelskammer (oder dem Handelsgremium)
anzubringen. Gegen deren Entscheidung ist binnen 2 Wochen seit der Zustellung Berufung
zur K. Regierung, Kammer des Innern, (oder Distriktsverwaltungsbehörde des Abstimmungsbezirkes)
zulässig, welche endgültig beschließt.
VI. Schlußbestimmungen.
8 40.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1908 in Wirksamkeit.
Mit ihrem Vollzug wird das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Außern beauftragt.