Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  11.  79

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar,  können  jedoch  eine  Wiederwahl  ablehnen.

Bei  Erledigungen  in  der  Zwischenzeit  wird  die  Mitgliederzahl  binnen  2  Monaten  durch
Zuwahl  der  Handelskammer  ergänzt.  Der  Gewählte,  der  die  Wählbarkeit  nach  §  24f.
besiten  und  dem  Wahlkreise  sowie  der  Berufsgruppe  des  Ausgeschiedenen  angehören  muß,
tritt  an  die  Stelle  des  Ausgeschiedenen  auf  die  Dienstesdauer,  welche  dieser  noch  zu  erfüllen
gehabt  hätte.

§  33.

Eine  Ablehnung  der  Wahl  oder  eine  freiwillige  Niederlegung  der  Funktion  als  Mitglied
  der  Handelskammer  ist,  außer  im  Falle  des  §  32  Abs.  3,  wegen  zurückgelegten
60.  Lebensjahres,  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit  oder  aus  sonstigen
triftigen  Gründen  zulässig.

Die  endgültige  Entscheidung  hierüber  trifft  die  Handelskammer.

§  34.

Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  welcher,  wenn  er  vor  der
Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  haben  würde,  hat  das
Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.

2.  Handelsvorstand  Nürnberg.
§  35.

An  Stelle  der  in  Nürnberg  zu  wählenden  Mitglieder  der  Handelskammer  tritt  der
dortige  Handelsvorstand.

3.  Wahlen  zum  Ausschuß  der  Kleingewerbetreibenden.
§  36.

Wahlberechtigt  sind  die  am  Handelskammersitz  wohnenden,  weder  dem  Handwerk  angehörigen
  noch  im  Handelsregister  eingetragenen  Kleingewerbetreibenden  (§  4  des  Handelsgesetzbuches),
  die  mindestens  3.—  Gewerbesteuer  entrichten.

Wählbar  sind  die  25  Jahre  alten,  männlichen  deutschen  Staatsangehörigen,  die  im
Kammerbezirk  wohnen  und  im  übrigen  nach  Abs.  1  wahlberechtigt  sind.  Wer  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  steht,  ist  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.  ·

Zur  Vornahme  der  Wahlen  kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Handelskammersitzs
  Abstimmungsbezirke  bilden.

Die  Wähler  haben  sich  über  ihre  Person  und  ihre  Wahlberechtigung  durch  einwandfreie
Bescheinigungen  auszuweisen.  1

*

Ablehnung
und
Niederlegung.

Erlöschen.