Nr. 11. 79
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar, können jedoch eine Wiederwahl ablehnen.
Bei Erledigungen in der Zwischenzeit wird die Mitgliederzahl binnen 2 Monaten durch
Zuwahl der Handelskammer ergänzt. Der Gewählte, der die Wählbarkeit nach § 24f.
besiten und dem Wahlkreise sowie der Berufsgruppe des Ausgeschiedenen angehören muß,
tritt an die Stelle des Ausgeschiedenen auf die Dienstesdauer, welche dieser noch zu erfüllen
gehabt hätte.
§ 33.
Eine Ablehnung der Wahl oder eine freiwillige Niederlegung der Funktion als Mitglied
der Handelskammer ist, außer im Falle des § 32 Abs. 3, wegen zurückgelegten
60. Lebensjahres, wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit oder aus sonstigen
triftigen Gründen zulässig.
Die endgültige Entscheidung hierüber trifft die Handelskammer.
§ 34.
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher, wenn er vor der
Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeschlossen haben würde, hat das
Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.
2. Handelsvorstand Nürnberg.
§ 35.
An Stelle der in Nürnberg zu wählenden Mitglieder der Handelskammer tritt der
dortige Handelsvorstand.
3. Wahlen zum Ausschuß der Kleingewerbetreibenden.
§ 36.
Wahlberechtigt sind die am Handelskammersitz wohnenden, weder dem Handwerk angehörigen
noch im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden (§ 4 des Handelsgesetzbuches),
die mindestens 3.— Gewerbesteuer entrichten.
Wählbar sind die 25 Jahre alten, männlichen deutschen Staatsangehörigen, die im
Kammerbezirk wohnen und im übrigen nach Abs. 1 wahlberechtigt sind. Wer unter Vormundschaft
oder Pflegschaft steht, ist von der Wählbarkeit ausgeschlossen. ·
Zur Vornahme der Wahlen kann die Distriktsverwaltungsbehörde des Handelskammersitzs
Abstimmungsbezirke bilden.
Die Wähler haben sich über ihre Person und ihre Wahlberechtigung durch einwandfreie
Bescheinigungen auszuweisen. 1
*
Ablehnung
und
Niederlegung.
Erlöschen.