1208
Die Anforderungen der Justizbehörden in strafrechtlichen Sachen werden in der Regel
an die Polizeidirektion gestellt; die Justizbehörden sind jedoch befugt, in strafrechtlichen Fällen
ihre Anforderungen unmittelbar an die Schutzmannschaft dann zu richten, wenn sich für ein
solches Verfahren überwiegende Gründe geltend machen sollten.
16.
Die Militär-, Zivil= und Gemeinde-Behörden haben die Schutzmannschaft und die
einzelnen Mitglieder derselben auf deren Ersuchen in Ausübung ihrer Dienstpflichten zu unterstützen
und ihnen die zur Aufrechthaltung ihres Ansehens und zur Erreichung ihrer Bestimmung
nötige Hilfe zu gewähren, soweit dies nach den Vorschriften über die Zuständigkeit
zulässig ist.
§ 17.
Die Belohnungen der Mannschaft, welche sich durch Mut, Entschlossenheit, Klugheit
und Diensteifer in besonders hervorragender Weise ausgezeichnet, bestehen:
1. in öffentlichen Belobungen,
2. in Geldbeträgen,
3. in Verleihung von Ehrenzeichen.
Die Erteilung von öffentlichen Belobungen steht der Regierung von Oberbayern,
Kammer des Innern, die Erteilung von Geldbelohnungen dem Staatsministerium des
Innern zu.
18.
Der Vorstand der Polizeidirektion kann die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber
den Mannschaften in bestimmtem Umfange dem mit dem Kommando der Schutzmannschaft
betrauten Polizeioffizier übertragen.
19.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Gleichzeitig treten die früheren Verordnungen über die Organisation der Schutzmannschaft
mit folgenden Vorbehalten außer Kraft:
1. Bis zur anderweitigen Regelung der den etatsmäßigen Beamten für auswärtige
Dienstgeschäfte zu gewährenden Entschädigungen bleibt § 21 der Verordnung vom
1. Juli 1898 in der Fassung der Verordnung vom 2. Angust 1904 (Gesetzund
Verordnungsblatt 1898 S. 355; 1904 S. 267) in Geltung.