Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Die  Anforderungen  der  Justizbehörden  in  strafrechtlichen  Sachen  werden  in  der  Regel
an  die  Polizeidirektion  gestellt;  die  Justizbehörden  sind  jedoch  befugt,  in  strafrechtlichen  Fällen
ihre  Anforderungen  unmittelbar  an  die  Schutzmannschaft  dann  zu  richten,  wenn  sich  für  ein
solches  Verfahren  überwiegende  Gründe  geltend  machen  sollten.

16.

Die  Militär-,  Zivil=  und  Gemeinde-Behörden  haben  die  Schutzmannschaft  und  die
einzelnen  Mitglieder  derselben  auf  deren  Ersuchen  in  Ausübung  ihrer  Dienstpflichten  zu  unterstützen
  und  ihnen  die  zur  Aufrechthaltung  ihres  Ansehens  und  zur  Erreichung  ihrer  Bestimmung
  nötige  Hilfe  zu  gewähren,  soweit  dies  nach  den  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit
zulässig  ist.

§  17.

Die  Belohnungen  der  Mannschaft,  welche  sich  durch  Mut,  Entschlossenheit,  Klugheit

und  Diensteifer  in  besonders  hervorragender  Weise  ausgezeichnet,  bestehen:
1.  in  öffentlichen  Belobungen,
2.  in  Geldbeträgen,
3.  in  Verleihung  von  Ehrenzeichen.

Die  Erteilung  von  öffentlichen  Belobungen  steht  der  Regierung  von  Oberbayern,

Kammer  des  Innern,  die  Erteilung  von  Geldbelohnungen  dem  Staatsministerium  des
Innern  zu.

18.

Der  Vorstand  der  Polizeidirektion  kann  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegenüber
  den  Mannschaften  in  bestimmtem  Umfange  dem  mit  dem  Kommando  der  Schutzmannschaft
  betrauten  Polizeioffizier  übertragen.

19.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.

Gleichzeitig  treten  die  früheren  Verordnungen  über  die  Organisation  der  Schutzmannschaft
  mit  folgenden  Vorbehalten  außer  Kraft:

1.  Bis  zur  anderweitigen  Regelung  der  den  etatsmäßigen  Beamten  für  auswärtige
Dienstgeschäfte  zu  gewährenden  Entschädigungen  bleibt  §  21  der  Verordnung  vom
1.  Juli  1898  in  der  Fassung  der  Verordnung  vom  2.  Angust  1904  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  1898  S.  355;  1904  S.  267)  in  Geltung.