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Berlin W66, den 12. Dezember 1908.
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt:
Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist als zweiter Absatz zu l
einzuschalten:
Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Postausweiskarten
auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten.
Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.
Kraetke.
Nr. 23/10149.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend.
##-Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert:
Im 8 37 „Postlagernde Sendungen“ ist unter Ziffer III als zweiter Absatz einzuschalten:
Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Postausweiskarten
auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten.
Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
München, den 21. Dezember 1908.
v. Frauendorfer.