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Geseh-und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 88.
München, den 28. Dezember 1908.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. Dezember 1908, betreffend die Rangverhältnisse der Beamten.
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Königlich Allerhöchste Verorduung, betreffend die Nangverhältnisse der Beamten.
Im Mamen Beiner Moajestät des Ränigs.
Tui#tpold
von Gottes Gnaden Bönialicher Prinz von Bayern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen, die Rangverhältnisse der Beamten neu zu regeln und
verordnen, was folgt:
Artikel 1.
!. Der Rang der Amtsstellen richtet sich nach der unten folgenden Rangordnung.
Alle in der gleichen Rangklasse aufgeführten Amtsstellen stehen im gleichen Rang.
Artikel 2.
! Der persönliche Rang der Beamten fällt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 3
und 7, mit dem Rang ihrer Amtsstellen zusammen.
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