Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Geseh-und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  88.

München,  den  28.  Dezember  1908.
Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der  Beamten.

 

 

 

 

 

 

 

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Königlich  Allerhöchste  Verorduung,  betreffend  die  Nangverhältnisse  der  Beamten.

Im  Mamen  Beiner  Moajestät  des  Ränigs.
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von  Gottes  Gnaden  Bönialicher  Prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Rangverhältnisse  der  Beamten  neu  zu  regeln  und
verordnen,  was  folgt:
Artikel  1.

!.  Der  Rang  der  Amtsstellen  richtet  sich  nach  der  unten  folgenden  Rangordnung.
Alle  in  der  gleichen  Rangklasse  aufgeführten  Amtsstellen  stehen  im  gleichen  Rang.

Artikel  2.

!  Der  persönliche  Rang  der  Beamten  fällt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Art.  3

und  7,  mit  dem  Rang  ihrer  Amtsstellen  zusammen.
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