Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Die  derzeit  bestehenden  Handels-  und  Gewerbekammern  haben  bis  zur  vollständigen
Durchführung  dieser  Verordnung  ihre  Tätigkeit  fortzusetzen.  Über  den  Zeitpunkt  ihrer  Auflösung
hat  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  zu  bestimmen.

München,  den  25.  Februar  1908.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
.  V.  n.
Ministerialrat  v.  Graf.

—  —  —  —  ——  —  —  —  ·  ·  —  —  .

Nr.  4621.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Regensburg  4  0%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
1750000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500  und  200  Kx  in  den

Verkehr  bringe.
München,  den  20.  Februar  1908.
v.  Brettreich.

 

St.--M.  d.  J.  Nr.  4716.
Kr.  M.  Nr.  3194.

 

Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseinteilung  der  K.  Preuß.  5.  Infanterie-Brigade  betreffend.
fl.  Staatsministerinm  des  Innern  und  fKl.  Kriegsministerium.

Die  K.  Preuß.  5.  Infanterie-Brigade  hat  vom  1.  April  lfd.  Is.  ab  folgende  Landwehrbezirkseinteilung: