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Die derzeit bestehenden Handels- und Gewerbekammern haben bis zur vollständigen
Durchführung dieser Verordnung ihre Tätigkeit fortzusetzen. Über den Zeitpunkt ihrer Auflösung
hat das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zu bestimmen.
München, den 25. Februar 1908.
Luitpold,
Prinz von HLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
. V. n.
Ministerialrat v. Graf.
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Nr. 4621.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde
Regensburg 4 0% ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von
1750000 Mark und zwar Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500 und 200 Kx in den
Verkehr bringe.
München, den 20. Februar 1908.
v. Brettreich.
St.--M. d. J. Nr. 4716.
Kr. M. Nr. 3194.
Bekanntmachung, Landwehrbezirkseinteilung der K. Preuß. 5. Infanterie-Brigade betreffend.
fl. Staatsministerinm des Innern und fKl. Kriegsministerium.
Die K. Preuß. 5. Infanterie-Brigade hat vom 1. April lfd. Is. ab folgende Landwehrbezirkseinteilung: