Wirkung der Wehr= und Soldatenpflicht. 95
508. Auf diese Weise könnte sich Einer leicht der Erfüllung
seiner aufhabenden Dienstpflicht entziehen?
Doch nicht, denn ein solcher hat unter allen Verhältnissen
eine Person zu bezeichnen, durch welche während seiner Abwesenheit
etwaige Ordres an ihn gelangen können und bleibt er jedenfalls
der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich,
daß ihm jede Ordre richtig zugeht.
509. Müssen auch die Ersatzmannschaften I. und II. Klasse,
so oft sie verreisen, sich ab= und anmelden?
Nein, dieselben können ohne jedesmalige Ab= und Anmeldung
verreisen, sind natürlich aber auch verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß ihnen eine allenfallsige Einberufungs-Ordre jederzeit
richtig zugehe.
510. Ist ihnen vielleicht hiezu ein bestimmtes Mittel
aufgelegt!?
Ja, sie haben ihre Adresse bei ihren Angehörigen und
beim Bezirks-Feldwebel zurückzulassen.
511. Dürfen die Mannschaften auch außer halb des Königreichs
ihren Wohn= und Aufenthaltsort nehmen!
Ja, selbstverständlich vorausgesetzt, daß sie dafür sorgen,
daß ihnen von den heimatlichen Angehörigen oder den Ortsbehörden
etwaige militärische Ordres zugesendet werden können.
512. Wenn die Armee auf den Kriegsfuß gesetzt wird, haben
sie da auch erst ihre besondere Einberufung abzuwarten?
Nein, da haben sie sich unaufgefordert in das Königreich
zurückzubegeben und sich bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden.
513. Können auch die nur Beurlaubten, vor beendeter Dienstzeit
in der activen Armee, ohne Weiteres in das Ausland
reisen, um dort zu wohnen oder Aufenthalt zu nehmen!
Nein, denselben kann das Reisen ins Ausland nur mit
Genehmigung ihres Truppentheiles gestattet werden.
c. Wandern.
514. Es kann nun auch vorkommen, daß Mannschaften,
welche den Aufenthaltsort verlassen müssen oder wollen,
nicht angeben können, an welchem Orte sie zeitweise oder
dauernd bleiben werden; ist solchen vielleicht das Verreisen
verboten?
Nein, nur haben sie, wiederum selbstverständlich, dafür zu