Full text : Wehr-Katechismus.

Wirkung  der  Wehr=  und  Soldatenpflicht.  95

508.  Auf  diese  Weise  könnte  sich  Einer  leicht  der  Erfüllung
seiner  aufhabenden  Dienstpflicht  entziehen?

Doch  nicht,  denn  ein  solcher  hat  unter  allen  Verhältnissen
eine  Person  zu  bezeichnen,  durch  welche  während  seiner  Abwesenheit
  etwaige  Ordres  an  ihn  gelangen  können  und  bleibt  er  jedenfalls
  der  Militärbehörde  gegenüber  allein  dafür  verantwortlich,
daß  ihm  jede  Ordre  richtig  zugeht.

509.  Müssen  auch  die  Ersatzmannschaften  I.  und  II.  Klasse,
so  oft  sie  verreisen,  sich  ab=  und  anmelden?

Nein,  dieselben  können  ohne  jedesmalige  Ab=  und  Anmeldung
  verreisen,  sind  natürlich  aber  auch  verpflichtet,  dafür  zu
sorgen,  daß  ihnen  eine  allenfallsige  Einberufungs-Ordre  jederzeit
richtig  zugehe.

510.  Ist  ihnen  vielleicht  hiezu  ein  bestimmtes  Mittel
aufgelegt!?

Ja,  sie  haben  ihre  Adresse  bei  ihren  Angehörigen  und
beim  Bezirks-Feldwebel  zurückzulassen.

511.  Dürfen  die  Mannschaften  auch  außer  halb  des  Königreichs
  ihren  Wohn=  und  Aufenthaltsort  nehmen!

Ja,  selbstverständlich  vorausgesetzt,  daß  sie  dafür  sorgen,
daß  ihnen  von  den  heimatlichen  Angehörigen  oder  den  Ortsbehörden
  etwaige  militärische  Ordres  zugesendet  werden  können.
512.  Wenn  die  Armee  auf  den  Kriegsfuß  gesetzt  wird,  haben
sie  da  auch  erst  ihre  besondere  Einberufung  abzuwarten?

Nein,  da  haben  sie  sich  unaufgefordert  in  das  Königreich
zurückzubegeben  und  sich  bei  ihrem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.
513.  Können  auch  die  nur  Beurlaubten,  vor  beendeter  Dienstzeit
  in  der  activen  Armee,  ohne  Weiteres  in  das  Ausland

reisen,  um  dort  zu  wohnen  oder  Aufenthalt  zu  nehmen!

Nein,  denselben  kann  das  Reisen  ins  Ausland  nur  mit
Genehmigung  ihres  Truppentheiles  gestattet  werden.

c.  Wandern.

514.  Es  kann  nun  auch  vorkommen,  daß  Mannschaften,
welche  den  Aufenthaltsort  verlassen  müssen  oder  wollen,
nicht  angeben  können,  an  welchem  Orte  sie  zeitweise  oder
dauernd  bleiben  werden;  ist  solchen  vielleicht  das  Verreisen
  verboten?

Nein,  nur  haben  sie,  wiederum  selbstverständlich,  dafür  zu