Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  91.  1275

Muster  2.
Direktivbezirk

Hüßstoff-Bezugsschein
für  die  im  §  4  Abs.  2  des  Süßstoffgesetzes  genannten  Personen.
Nr.  für  19  .

(Genaue  Bezeichnung  des  Inhabers  des  Bezugsscheins)

zu  (Ort,  Straße,  Hausnummer)  ..  g
wird  hiermit  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  die  Erlaubnis  erteilt,  im  Kalenderjahr

  19  Sütßstoff  aus  einer  inländischen  Apotheke  oder  unmittelbar  von  der  Sachharinfabrik
  in  Salbke-Westerhüsen  bei  Magdeburg  gegen  vorschriftsmäßig  ausgestellte  Bestellzettel

zu  beziehen  und  den  bezogenen  Süßstoff
(Angabe  des  Verwendungszwecks;  bei  den  unter  §  4  Abs.  2  unter  b  des  Gesetzes  bezeichneten  Gewerbetreibenden
  genaue  Bezeichnung  der  Waren,  bei  deren  Herstellung  Süßstoff  verwendet  werden  soll)

zu  verwenden.
(Ort  und  Tag)
(Bezeichnung  der  Direktivbehörde)
(Stempel  und  Unterschrift)
Ein  Muster  zum  Süßstoff-Bestellzettel  liegt  an.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Bei  jeder  Süßstoffbestellung  ist  dieser  Bezugsschein  dem  Lieferer  vorzulegen.  Letzterer  hat  den  gelieferten
Süßstoff  auf  der  Rückseite  dieses  Scheines  in  den  Spalten  1  bis  6  einzutragen,  die  Richtigkeit  der  Eintragung
  durch  Ausfüllung  der  Spalten  7  und  8  zu  bescheinigen  und  alsdann  den  Bezugsschein  dem
dsteller  zurückzugeben,  den  Bestellzettel  aber  als  beeg  zum  Suüßstoff-Ausgabebuche  (Lagerbuche)  zurückzubehalten.
  .

.  Der  Besteller  (Inhaber  des  Bezugsscheins)  hat  in  Spalte  9  den  Tag  des  Eintreffens  der  bestellten
Süßstoffsendung  zu  vermerken.

3.  Der-  bezogene  Süßstoff  darf  nur  zu  den  im  vorstehenden  Bezugsschein  angegebenen  Zwecken  verwendet

werden.  "

4.  Am  Jahresschlusse  hat  der  Inhaber  des  Bezugsscheins  die  Eintragungen  der  Lieferer  des  Süßstoffs  auf
der  Rückseite  dieses  Scheines  abzuschließen,  die  verwendete  Süßstoffmenge  abzusetzen  und  den  verbliebenen
Bestand  in  dem  Bezugsscheine  für  das  neue  Jahr  vorzutragen.

5.  Der  abgelaufene  Bezugsschein  ist  alsdann  —*)  mit  der  im  §  15  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
vorgeschriebenen  Bescheinigung  —  mit  den  im  §  17  der  Ausführungsbestimmungen  vorgeschriebenen  Anschreibungen
  —  der  Bezirkssteuerstelle  einzureichen.

1

*)  Unzutrrefiendes  ist  zu  durchstreichen.

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