Nr. 91. 1275
Muster 2.
Direktivbezirk
Hüßstoff-Bezugsschein
für die im § 4 Abs. 2 des Süßstoffgesetzes genannten Personen.
Nr. für 19 .
(Genaue Bezeichnung des Inhabers des Bezugsscheins)
zu (Ort, Straße, Hausnummer) .. g
wird hiermit unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis erteilt, im Kalenderjahr
19 Sütßstoff aus einer inländischen Apotheke oder unmittelbar von der Sachharinfabrik
in Salbke-Westerhüsen bei Magdeburg gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel
zu beziehen und den bezogenen Süßstoff
(Angabe des Verwendungszwecks; bei den unter § 4 Abs. 2 unter b des Gesetzes bezeichneten Gewerbetreibenden
genaue Bezeichnung der Waren, bei deren Herstellung Süßstoff verwendet werden soll)
zu verwenden.
(Ort und Tag)
(Bezeichnung der Direktivbehörde)
(Stempel und Unterschrift)
Ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel liegt an.
Anleitung zum Gebrauche.
1. Bei jeder Süßstoffbestellung ist dieser Bezugsschein dem Lieferer vorzulegen. Letzterer hat den gelieferten
Süßstoff auf der Rückseite dieses Scheines in den Spalten 1 bis 6 einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung
durch Ausfüllung der Spalten 7 und 8 zu bescheinigen und alsdann den Bezugsschein dem
dsteller zurückzugeben, den Bestellzettel aber als beeg zum Suüßstoff-Ausgabebuche (Lagerbuche) zurückzubehalten.
.
. Der Besteller (Inhaber des Bezugsscheins) hat in Spalte 9 den Tag des Eintreffens der bestellten
Süßstoffsendung zu vermerken.
3. Der- bezogene Süßstoff darf nur zu den im vorstehenden Bezugsschein angegebenen Zwecken verwendet
werden. "
4. Am Jahresschlusse hat der Inhaber des Bezugsscheins die Eintragungen der Lieferer des Süßstoffs auf
der Rückseite dieses Scheines abzuschließen, die verwendete Süßstoffmenge abzusetzen und den verbliebenen
Bestand in dem Bezugsscheine für das neue Jahr vorzutragen.
5. Der abgelaufene Bezugsschein ist alsdann —*) mit der im § 15 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen
vorgeschriebenen Bescheinigung — mit den im § 17 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Anschreibungen
— der Bezirkssteuerstelle einzureichen.
1
*) Unzutrrefiendes ist zu durchstreichen.
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