Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  141

(3)  Bei  der  Überführung  von  Fleisch  auf  ein  Zollager  gilt  der  Fall  der  unmittelbaren
Durchfuhr  nur  dann  als  vorliegend,  wenn,  abgesehen  von  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Voraussetzungen,
  bereits  bei  der  Anmeldung  des  Fleisches  zur  Niederlage  sichergestellt  wird,  daß
eine  Abfertigung  des  Fleisches  in  den  freien  Verkehr  ausgeschlossen  ist.

Grundsätze  für  die  gesundheitliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches.

8  11.

(1)  Für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  ist  als  Beschauer
ein  approbierter  Tierarzt  und  als  dessen  Stellvertreter  ein  weiterer  approbierter  Tierarzt  zu
bestellen.  Zur  Ausführung  der  Trichinenschau  und  zur  Unterstützung  bei  der  Finnenschau
können  andere  Personen,  welche  nach  Maßgabe  der  Prüfungsvorschriften  für  Trichinenschauer
genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  bestellt  werden.

(2)  Die  Herrichtung  des  Fleisches  für  die  tierärztliche  Untersuchung  (Herausnahme  der
Eingeweide,  Loslösen  der  Liesen  [Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett],  Zerlegung  der
Schweine  in  Hälften,  Aufhängen  oder  Auflegen  der  Fleischteile  im  Untersuchungsraum)  erfolgt
  nach  Anweisung  des  Tierarztes,  und  zwar  soweit  der  Verfügungsberechtigte  nicht  selbst
eine  Hilfskraft  stellt,  gegen  Entrichtung  einer  besonderen  Gebühr  nach  Maßgabe  der  hierüber
ergehenden  Anweisung  durch  die  Beschaustelle.

(3)  Die  chemischen  Untersuchungen  sind  von  einem  besonders  hierzu  verpflichteten
Nahrungsmittel-Chemiker,  und  nur  wenn  ein  solcher  nicht  zur  Verfügung  steht,  von  einem
in  der  Chemie  hinreichend  erfahrenen  anderen  Sachverständigen  vorzunehmen.  Die  Vorprüfung
  der  Fette  ist  von  dem  Chemiker  oder  dem  Fleischbeschauer  vorzunehmen.  Ausnahmsweise
  können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,

betraut  werden.
§  12.

(1)  Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  sich  insbesondere  auf  die  in  S§  13  bis  15
aufgeführten  Punkte  zu  erstrecken.

(2)  Sie  ist  bei  frischem  Fleische  an  jedem  einzelnen  Tierkörper,  bei  zubereitetem  Fleische,
und  zwar  bei  Därmen  und  Fetten  an  den  einzelnen  Packstücken,  im  übrigen  an  den  einzelnen
  Fleischstücken  vorzunehmen,  soweit  nicht  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf
Stichproben  nach  den  Bestimmungen  des  folgenden  Absatzes  zulässig  ist.

(3)  Bei  Sendungen  von  zubereitetem  Fleische  kann  die  Untersuchung  auf  Stichproben
beschränkt  werden,  und  zwar  bei  Fett  und  Därmen  die  gesamte  Prüfung,  bei  sonstigem

Fleische  die  Prüfung  auf