a) Behandlung mit verbotenen Stoffen (8 5 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 unter b),
b) Mindestgewicht (§ 7 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 unter c),
) Durchpökelung oder sonstige genügende Zubereitung (§ 3 Abs. 1, 2 und
§ 14 Abs. 1 unter d).
Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als
die Sendung nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Lade-
scheine u. dergl.) eine bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Ware
enthält, die auch äußerlich nach der Art der Verpackung oder Kennzeichnung (vgl. Anlage c.
unter D) als gleichartig angesehen werden kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt
nach den Bestimmungen im § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abs. 5.
(4) Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so
hat die Beschaustelle die Untersuchung zu unterbrechen und den Verfügungs-
berechtigten sofort unter Angabe des Beanstandungsgrundes zu benachrichtigen.
Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung kann der Verfügungs-
berechtigte die Sendung, insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung (§ 19 Abs. 1
unter 1) oder eine Zurückweisung (§ 19 Abs. 1 unter II und § 21) erforderlich
wird, vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurückziehen (vgl. jedoch § 25
Abs. 3). Erfolgt die Zurückziehung nicht, so sind zunächst sämtliche nach § 14
Abs. 3, 4 und § 15 Abs. 5 entnommenen Stichproben auf den Beanstandungs-
grund weiter zu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung wegen Beanstan-
dung aller Stichproben nach § 19 Abs. 1 unter IIA oder § 21 Abs. 3 die
Zurückweisung der ganzen Sendung zur Folge hat, ist der Verfügungsberechtigte
zunächst wiederum von dem Ergebnisse der Untersuchung zu benachrichtigen.
Binnen einer zweitägigen Frist nach dieser Benachrichtigung steht ihm erneut das
Recht zu, den nicht beanstandeten Rest der Sendung freiwillig zurückzuziehen.
Macht er auch von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Untersuchung
auf den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fetten an der Gesamtheit der Pack-
stücke, im übrigen aber an jedem einzelnen Fleischstücke des Restes der Sendung
auszuführen. Die chemische Untersuchung ist jedoch in diesem Falle — ab-
geschen von Fetten — in der Weise fortzusetzen, dass aus allen noch zu unter-
suchenden Packstücken oder als solche zu behandelnden Sendungsteilen Proben
nach § 14 Abs. 4 entnommen werden. Mit den nach diesem Absatz erforderlichen
Benachrichtigungen ist ein Hinweis auf die dem Verfügungsberechtigten zustehen-
den Befugnisse und auf die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden
Fvolgen, insbesondere auf die bei Ausdehnung der Stichprobenuntersuchung eintreten-
en Gebührenerhöhungen zu verbinden.