Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

a)  Behandlung  mit  verbotenen  Stoffen  (8  5  Nr.  3  und  §  14  Abs.  1  unter  b),

b)  Mindestgewicht  (§  7  Abs.  1  und  §  14  Abs.  1  unter  c),

)  Durchpökelung  oder  sonstige  genügende  Zubereitung  (§  3  Abs.  1,  2  und

§  14  Abs.  1  unter  d).

Die  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben  ist  jedoch  nur  insoweit  zulässig,  als
die  Sendung  nach  Inhalt  der  Begleitpapiere  (Rechnungen,  Frachtbriefe,  Konossemente,  Ladescheine
  u.  dergl.)  eine  bestimmte  gleichartige,  aus  derselben  Fabrikation  stammende  Ware
enthält,  die  auch  äußerlich  nach  der  Art  der  Verpackung  oder  Kennzeichnung  (vgl.  Anlage  c.
unter  D)  als  gleichartig  angesehen  werden  kann.  Die  Auswahl  der  Stichproben  erfolgt
nach  den  Bestimmungen  im  §  14  Abs.  3,  4  und  §  15  Abs.  5.

(4)  Führt  die  Untersuchung  bei  einer  Stichprobe  zu  einer  Beanstandung,  so
hat  die  Beschaustelle  die  Untersuchung  zu  unterbrechen  und  den  Verfügungsberechtigten
  sofort  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes  zu  benachrichtigen.
Binnen  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung  kann  der  Verfügungsberechtigte
  die  Sendung,  insoweit  nicht  eine  unschädliche  Beseitigung  (§  19  Abs.  1
unter  1)  oder  eine  Zurückweisung  (§  19  Abs.  1  unter  II  und  §  21)  erforderlich
wird,  vor  der  weiteren  Untersuchung  freiwillig  zurückziehen  (vgl.  jedoch  §  25
Abs.  3).  Erfolgt  die  Zurückziehung  nicht,  so  sind  zunächst  sämtliche  nach  §  14
Abs.  3,  4  und  §  15  Abs.  5  entnommenen  Stichproben  auf  den  Beanstandungsgrund
  weiter  zu  untersuchen.  Sofern  nicht  diese  Untersuchung  wegen  Beanstandung
  aller  Stichproben  nach  §  19  Abs.  1  unter  IIA  oder  §  21  Abs.  3  die
Zurückweisung  der  ganzen  Sendung  zur  Folge  hat,  ist  der  Verfügungsberechtigte
zunächst  wiederum  von  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  zu  benachrichtigen.
Binnen  einer  zweitägigen  Frist  nach  dieser  Benachrichtigung  steht  ihm  erneut  das
Recht  zu,  den  nicht  beanstandeten  Rest  der  Sendung  freiwillig  zurückzuziehen.
Macht  er  auch  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch,  so  ist  die  Untersuchung
auf  den  Beanstandungsgrund  bei  Därmen  und  Fetten  an  der  Gesamtheit  der  Packstücke,
  im  übrigen  aber  an  jedem  einzelnen  Fleischstücke  des  Restes  der  Sendung
auszuführen.  Die  chemische  Untersuchung  ist  jedoch  in  diesem  Falle  —  abgeschen
  von  Fetten  —  in  der  Weise  fortzusetzen,  dass  aus  allen  noch  zu  untersuchenden
  Packstücken  oder  als  solche  zu  behandelnden  Sendungsteilen  Proben
nach  §  14  Abs.  4  entnommen  werden.  Mit  den  nach  diesem  Absatz  erforderlichen
Benachrichtigungen  ist  ein  Hinweis  auf  die  dem  Verfügungsberechtigten  zustehenden
  Befugnisse  und  auf  die  sonstigen  aus  den  Beanstandungen  sich  ergebenden
Fvolgen,  insbesondere  auf  die  bei  Ausdehnung  der  Stichprobenuntersuchung  eintretenen
  Gebührenerhöhungen  zu  verbinden.