Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  143

8  13.

)  Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen:
a)  ob  es  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;
b)  ob  es  unter  die  Verbote  im  8  5  fallt;
c)  ob  es  den  Bestimmungen  im  §  6  entspricht;
4)  ob  es  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß
gibt.  Insbesondere  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.
#Eine  chemische  Untersuchung  des  frischen  Fleisches  hat  stattzufinden,  wenn  der  Verdacht
  vorliegt,  daß  es  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  behandelt  worden  ist.

8  14.

(1)  Bei  zubereitetem  Fleische,  ausgenommen  Fette,  ist  zu  prüfen:

a)  ob  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

b)  ob  die  Ware  unter  die  Verbote  im  §  5  fällt;

c)  ob  die  Ware  der  Vorschrift  im  S§  7  Abs.  1  entspricht;

d)  ob  die  Fleischstücke  vollständig  durchgepökelt  (durchgesalzen),  durchgekocht  oder  sonst
im  Sinne  des  §  3  Abs.  1  zubereitet  sind;  ·

e)  ob  die  Ware  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken
Anlaß  gibt.  Insbesondere  ist.  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.

(2)  Bei  der  gemäß  Abs.  1  unter  b  vorzunehmenden  Prüfung  hat  auch  eine  chemische
Untersuchung  stattzufinden:

a)  zur  Feststellung,  ob  dem  Verbot  im  §  5  Nr.  2  zuwider  Pferdefleisch  unter
falscher  Bezeichnung  einzuführen  versucht  wird,  wenn  der  Verdacht  eines  solchen
Versuchs  besteht  und  die  biologische  Untersuchung  (Anlage  a  §  16)  nicht
zu  einem  entscheidenden  Ergebnisse  führt;

b)  zur  Feststellung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten
Stoffe  behandelt  worden  ist;  bei  Schinken  in  Postsendungen  bis  zu  3  Stück,
bei  anderen  Postsendungen  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  bei  Speck  und  bei
Därmen  sowie  bei  Sendungen,  die  nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern
  und  Arbeitern  eingeführt  werden,  jedoch  nur,  wenn  der  Verdacht
einer  solchen  Behandlung  besteht.

(3)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  #estränn  der
Untersuchung  auf  Stichproben  vor,  so  hat  sich  die  dort  erwähnte  Prükung  bei
Sendungen,  die  aus  1  oder  2  Packstücken  bestehen,  auf  jedes  Packstück,  bei  Sendungen
von  3  bis  10  Packstücken  auf  mindestens  2  Packstücke,  bei  größeren  Sendungen  auf  mindestens
  den  10.  Teil  der  Packstücke  zu  erstrecken.  Besteht  die  Sendung  aus  un-29