Nr. 17. 143
8 13.
) Bei frischem Fleische ist zu prüfen:
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob es unter die Verbote im 8 5 fallt;
c) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht;
4) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß
gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
#Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht
vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist.
8 14.
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen:
a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob die Ware unter die Verbote im § 5 fällt;
c) ob die Ware der Vorschrift im S§ 7 Abs. 1 entspricht;
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst
im Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind; ·
e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken
Anlaß gibt. Insbesondere ist. Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische
Untersuchung stattzufinden:
a) zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter
falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen
Versuchs besteht und die biologische Untersuchung (Anlage a § 16) nicht
zu einem entscheidenden Ergebnisse führt;
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten
Stoffe behandelt worden ist; bei Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück,
bei anderen Postsendungen im Gewichte bis zu 2 kg, bei Speck und bei
Därmen sowie bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern
und Arbeitern eingeführt werden, jedoch nur, wenn der Verdacht
einer solchen Behandlung besteht.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine #estränn der
Untersuchung auf Stichproben vor, so hat sich die dort erwähnte Prükung bei
Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen
von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens
den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken. Besteht die Sendung aus un-29