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5) Agnitions, Resolutionen und Contumacial-Bescheide sind als Erkenntnisse
erster Instanz, zu welchen der volle Werthsstempel zu adbibiren ist,
anzusehen.
0) Der Werthssiempel wird nur einmal berichtigt. In Prozessen wo Klage
und Wiederklage zusammen oder besonders instruirt werden, bedarf es
daher nur der einmaligen Erlegung desselben nach Maaßgabe des höchsten
Objekts. Auch kann der Werthsstempel nicht von Neuem gefordert
werden, wenn der Kläger, nachdem wegen seines Ausbleibens im Instruktionstermin
die Akten reponirt worden sind, die Klage reassumirt,
oder wenn in demselben Prozesse Prajudicialfrage und Hauptsache getrennt,
instruirt und abgeurtelt werden. In diesem Fall ist nur zu dem
zuerst ergehenden Erkenntnisse der Werthsstempel und zu dem andern ersier
Instanz ein 8 gGr. Stempel zu verbrauchen.
7) Sollte Behufs der Bestimmung des Werthsstempels eine Ausmittelung
des Werths des Gegenstandes eines Rechtsstreits nöthig werden; so muß
solche nach Anleitung der Art. 7. No. 2. des Stempelgesetzes ertheilten
Vorschrift geschehen.
8) Der Fiskus, Behörden, welchen fiskalische Rechte oder Stempelfreiheit
zustehen und Personen, denen das Armenrecht ertheilt worden ist, sind
wenn sie klagen, von Erlegung des Werthssiempels befreiet. Derselbe
muß jedoch von ihren Gegnern, wenn diese unterliegen, nach rechtskräftiger
Entscheidung der Sache eingezogen und zu den Prozeßakten kassirt
werden.
9) Wenn in einem vom Fiskus oder von einem Armen gegen eine beguterte
Privatperson geführten Progesse, die Kosten ganz oder zum Theil
kompensirt werden; so muß der Begüterte nach rechtskraftiger Entscheidung
der Sache einen Theil des Werthsstempels in dem Verhältnisse des
ihm auferlegten Kostenantheils tragen.
10) Die Bestimmung im Art. 7. B. 1. des Gesetzes vom 20sten November
1810., daß bei Wechsel= und andern erekutivischen und summarischen
Prozessen nur die Hälfte des Werthstempelsatzes zu erheben sey, wird
hierdurch aufgehoben und findet in dergleichen Prozessen in Ansehung des
Werthstempels eben das statt, was dieserhalb bei gewöhnlichen Civilprozessen
gilt.
11) Zu den, keiner Schätzung an Gelde fähigen Civilprozessen, gehören
auch Prozesse über Verstattung zur Rechtswohlthat der Vermögensabtretung;
imgleichen Ehescheidungs= und Moratorien-Prozesse. In Prozessen,
betreffend die Amortisation verloren gegangener Dokumente oder
eingetragener Forderungen, imgleichen der Aufruf unbekannter Realpraͤ-