Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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5)  Agnitions,  Resolutionen  und  Contumacial-Bescheide  sind  als  Erkenntnisse
  erster  Instanz,  zu  welchen  der  volle  Werthsstempel  zu  adbibiren  ist,
anzusehen.

0)  Der  Werthssiempel  wird  nur  einmal  berichtigt.  In  Prozessen  wo  Klage
und  Wiederklage  zusammen  oder  besonders  instruirt  werden,  bedarf  es
daher  nur  der  einmaligen  Erlegung  desselben  nach  Maaßgabe  des  höchsten
  Objekts.  Auch  kann  der  Werthsstempel  nicht  von  Neuem  gefordert
werden,  wenn  der  Kläger,  nachdem  wegen  seines  Ausbleibens  im  Instruktionstermin
  die  Akten  reponirt  worden  sind,  die  Klage  reassumirt,
oder  wenn  in  demselben  Prozesse  Prajudicialfrage  und  Hauptsache  getrennt,
  instruirt  und  abgeurtelt  werden.  In  diesem  Fall  ist  nur  zu  dem
zuerst  ergehenden  Erkenntnisse  der  Werthsstempel  und  zu  dem  andern  ersier
  Instanz  ein  8  gGr.  Stempel  zu  verbrauchen.

7)  Sollte  Behufs  der  Bestimmung  des  Werthsstempels  eine  Ausmittelung
des  Werths  des  Gegenstandes  eines  Rechtsstreits  nöthig  werden;  so  muß
solche  nach  Anleitung  der  Art.  7.  No.  2.  des  Stempelgesetzes  ertheilten
Vorschrift  geschehen.

8)  Der  Fiskus,  Behörden,  welchen  fiskalische  Rechte  oder  Stempelfreiheit
zustehen  und  Personen,  denen  das  Armenrecht  ertheilt  worden  ist,  sind
wenn  sie  klagen,  von  Erlegung  des  Werthssiempels  befreiet.  Derselbe
muß  jedoch  von  ihren  Gegnern,  wenn  diese  unterliegen,  nach  rechtskräftiger
  Entscheidung  der  Sache  eingezogen  und  zu  den  Prozeßakten  kassirt
werden.

9)  Wenn  in  einem  vom  Fiskus  oder  von  einem  Armen  gegen  eine  beguterte
  Privatperson  geführten  Progesse,  die  Kosten  ganz  oder  zum  Theil
kompensirt  werden;  so  muß  der  Begüterte  nach  rechtskraftiger  Entscheidung
  der  Sache  einen  Theil  des  Werthsstempels  in  dem  Verhältnisse  des
ihm  auferlegten  Kostenantheils  tragen.

10)  Die  Bestimmung  im  Art.  7.  B.  1.  des  Gesetzes  vom  20sten  November
1810.,  daß  bei  Wechsel=  und  andern  erekutivischen  und  summarischen
Prozessen  nur  die  Hälfte  des  Werthstempelsatzes  zu  erheben  sey,  wird
hierdurch  aufgehoben  und  findet  in  dergleichen  Prozessen  in  Ansehung  des
Werthstempels  eben  das  statt,  was  dieserhalb  bei  gewöhnlichen  Civilprozessen

  gilt.

11)  Zu  den,  keiner  Schätzung  an  Gelde  fähigen  Civilprozessen,  gehören
auch  Prozesse  über  Verstattung  zur  Rechtswohlthat  der  Vermögensabtretung;
  imgleichen  Ehescheidungs=  und  Moratorien-Prozesse.  In  Prozessen,
  betreffend  die  Amortisation  verloren  gegangener  Dokumente  oder
eingetragener  Forderungen,  imgleichen  der  Aufruf  unbekannter  Realpraͤ-