Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 17. 155 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung 
zuzulassen. 
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren 
nicht angängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren. 
Nicht zum Genufse für Menschen bestimmtes Fleisch. 
8 29. 
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu 
verwendet werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, 
wenn die Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß entweder im Wege der fabri- 
kationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln sichergestellt wird oder 
durch besondere Behandlung herbeigeführt ist. 
(2) Diese besondere Behandlung hat zu erfolgen: 
a) bei Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette, durch Anlegen von tiefen 
Einschnitten und Zusetzen von Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteer- 
ölen (Karbolsäure, Kresol), bei getrockneten Schafdärmen auch von 
Kampfer oder Naphthalin, 
b) bei zubereiteten Fetten durch Vermischen mit gewöhnlichem, stark 
riechenden Brennpetroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbol- 
Säure, Kresol), Gerbertran, rohem Birkenöl (Birkenteer) oder Rosmarinöl. 
(3) Auf je 100 kg Fett sind zur Unbrauchbarmachung folgende Gewichts- 
mengen der einzelnen Mittel zu verwenden: 1 kg gewöhnliches, stark riechendes 
Brennpetroleum, 2 kg Teer, 2 kg rohe Steinkohlenteeröle (Karbolsäure, Kresol), 
10 kg Gerbertran, 5 kg rohes Birkenöl (Birkenteer), 1 kg Rosmarinöl. 
(4) Für das Verfahren bei der Unbrauchbarmachung der Fette sind die 2oll- 
amtlichen Vorschriften über das Ungeniessbarmachen von Fetten massgebend. 
G) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung 
zuzulassen. 
Rechtsmittel. 
8 30. 
(1) Gexgen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene 
Beanstandung einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 
bis 21 getroffene Entscheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer ein- 
tägigen Frist nach der Benachrichtigung (§ 12 Abs. 4 und § 24 Abs. 2) Beschwerde