Nr. 17. 155
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung
zuzulassen.
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren
nicht angängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren.
Nicht zum Genufse für Menschen bestimmtes Fleisch.
8 29.
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu
verwendet werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden,
wenn die Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß entweder im Wege der fabri-
kationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln sichergestellt wird oder
durch besondere Behandlung herbeigeführt ist.
(2) Diese besondere Behandlung hat zu erfolgen:
a) bei Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette, durch Anlegen von tiefen
Einschnitten und Zusetzen von Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteer-
ölen (Karbolsäure, Kresol), bei getrockneten Schafdärmen auch von
Kampfer oder Naphthalin,
b) bei zubereiteten Fetten durch Vermischen mit gewöhnlichem, stark
riechenden Brennpetroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbol-
Säure, Kresol), Gerbertran, rohem Birkenöl (Birkenteer) oder Rosmarinöl.
(3) Auf je 100 kg Fett sind zur Unbrauchbarmachung folgende Gewichts-
mengen der einzelnen Mittel zu verwenden: 1 kg gewöhnliches, stark riechendes
Brennpetroleum, 2 kg Teer, 2 kg rohe Steinkohlenteeröle (Karbolsäure, Kresol),
10 kg Gerbertran, 5 kg rohes Birkenöl (Birkenteer), 1 kg Rosmarinöl.
(4) Für das Verfahren bei der Unbrauchbarmachung der Fette sind die 2oll-
amtlichen Vorschriften über das Ungeniessbarmachen von Fetten massgebend.
G) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung
zuzulassen.
Rechtsmittel.
8 30.
(1) Gexgen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene
Beanstandung einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18
bis 21 getroffene Entscheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer ein-
tägigen Frist nach der Benachrichtigung (§ 12 Abs. 4 und § 24 Abs. 2) Beschwerde