Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  155

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung
zuzulassen.

(4)  Das  Verpackungsmaterial  ist  zu  verbrennen  oder,  sofern  ein  solches  Verfahren
nicht  angängig  ist,  anderweitig  unschädlich  zu  beseitigen  oder  zu  desinfizieren.

Nicht  zum  Genufse  für  Menschen  bestimmtes  Fleisch.
8  29.

(1)  Fleisch,  welches  zwar  nicht  für  den  menschlichen  Genuß  bestimmt  ist,  aber  dazu
verwendet  werden  kann,  darf  ohne  vorherige  Untersuchung  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,
wenn  die  Unbrauchbarmachung  für  den  menschlichen  Genuß  entweder  im  Wege  der  fabrikationsmäßigen
  Behandlung  durch  geeignete  Kontrollmaßregeln  sichergestellt  wird  oder
durch  besondere  Behandlung  herbeigeführt  ist.

(2)  Diese  besondere  Behandlung  hat  zu  erfolgen:

a)  bei  Fleisch,  ausgenommen  zubereitete  Fette,  durch  Anlegen  von  tiefen
Einschnitten  und  Zusetzen  von  Kalk,  Teer  oder  rohen  Steinkohlenteerölen
  (Karbolsäure,  Kresol),  bei  getrockneten  Schafdärmen  auch  von
Kampfer  oder  Naphthalin,

b)  bei  zubereiteten  Fetten  durch  Vermischen  mit  gewöhnlichem,  stark
riechenden  Brennpetroleum,  mit  Teer,  rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbol-Säure,
  Kresol),  Gerbertran,  rohem  Birkenöl  (Birkenteer)  oder  Rosmarinöl.

(3)  Auf  je  100  kg  Fett  sind  zur  Unbrauchbarmachung  folgende  Gewichtsmengen
  der  einzelnen  Mittel  zu  verwenden:  1  kg  gewöhnliches,  stark  riechendes
Brennpetroleum,  2  kg  Teer,  2  kg  rohe  Steinkohlenteeröle  (Karbolsäure,  Kresol),
10  kg  Gerbertran,  5  kg  rohes  Birkenöl  (Birkenteer),  1  kg  Rosmarinöl.

(4)  Für  das  Verfahren  bei  der  Unbrauchbarmachung  der  Fette  sind  die  2ollamtlichen
  Vorschriften  über  das  Ungeniessbarmachen  von  Fetten  massgebend.

G)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  noch  weitere  Mittel  zur  Unbrauchbarmachung
zuzulassen.

Rechtsmittel.
8  30.

(1)  Gexgen  die  seitens  der  Beschaustelle  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  vorgenommene
Beanstandung  einer  Stichprobe  sowie  gegen  die  von  der  Polizeibehörde  im  Falle  der  §§  18
bis  21  getroffene  Entscheidung  kann  von  dem  Verfügungsberechtigten  innerhalb  einer  eintägigen
  Frist  nach  der  Benachrichtigung  (§  12  Abs.  4  und  §  24  Abs.  2)  Beschwerde