Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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eset  und  Verorduuiig·Plal

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  19.

München,  den  30.  März  1908.

 

 

Inhaltt:

Gesetz  vom  27.  März  1908,  betreffend  Anlehen  für  Zwecke  von  Kreisgemeinden.  —  Königlich  Allerhöchste
Verordnung  vom  26.  März  1908,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  18.  März  1908,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  21.  März  1908,  die  Bezirkseinteilung  der  Oberpostdirektionen  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  21.  März  1908,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  23.  März  1908,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekauntmachung  vom  26.  März  1908,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  betreffend.
  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Gesetz,  betreffend  Anlehen  für  Zwecke  von  Kreisgemeinden.

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.
Tityol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Layern,
Reneut.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Der  Kreisgemeinde  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  wird  die  Genehmigung  erteilt,
zur  Errichtung  einer  Kreisirrenanstalt  in  Wöllershof  ein  aus  Kreisfonds  zu  verzinsendes
und  zu  tilgendes  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage  von  2000000  —  aufzunehmen.

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