Full text : Die Deutsche Reichsverfassung.

Die  Grganisation  der  Reichs-Staatsgewalt.  91

gliedern.  Der  Hräsident  und  wenigstens  drei  andere  Mitglieder
müssen  in  richterlicher  Stellung  in  einem  Bundesstaate  sein.  Im
einzelnen  Fall  erfolgt  die  mündliche  Derhandlung  und  Entscheidung
  durch  fünf  WMitglieder,  von  denen  der  Dorsitzende  undwenigstens
  zwei  Beisitzer  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  ge-Rören
  müssen  (§  80).  Der  Disziplinarhof  besteht  aus  elf  Mitgliedern;
  wenigstens  vier  Mitglieder  müsson  Bevollmächtigte  zum
Bundesrat,  der  Hräsident  und  wenigstens  fünf  weitere  Mitglieder
  müssen  Mitglieder  des  Reichsgerichts  sein.  Der  Disziplinarhof
  entscheidet  im  einzelnen  Falle  als  Kollegium  von  sieben-Mitgliedern;
  der  Dorsitzende  und  wenigstens  drei  Beisitzer  müssen
zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören  (§  01).  Die  Mitglieder
der  entscheidenden  Disziplinarbehörden  werden  für  die  Dauer.
der  zur  Seit  ihrer  Ernennung  von  ihnen  beklleideten  Reichsoder.
  Staatsämter  vom  Bundesrat  gewählt  und  vom  Kaiser  ernannt
  (8  05).  Welche  der  zulässigen  Disziplinarstrafen  im  einzelnen
  Falle  anzuwenden  sei,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren
Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  mit  besonderer  Zücksicht  aufdie
  gesamte  Führung  des  Angeschuldigten  zu  ermessen  (8.  70).
Dem  Koaiser  stebt  das  Recht  zu,  die  von  den  Disziplinarbehörden
verhängten  Strafen  zu  erlassen  oder  zu  mildern  (§  118).  Besondere
  disziplinarrechtliche  Dorschriften  gelten  für  Militärbeamte,
welche  ausschlietzlich  unter  Militärbefehlshabern  stehen  (88  l20.
bis  123).

In  der  rochtmäßigen  Ausübung  ihres  Amtes  werden  die
Beamten  besonders  strafrechtlich  geschützt;  außer  der  Widerstandsleistung
  ist  insbesondere  das  Unternehmen,  durch  Gewalt
oder  Drolzung  einen  Beamten  zur  Dornahme  oder  Unterlassung
einer  Amtskandlung.  zu  nötigen,  mit  Gefängnisstrafe  bedrohk#te
(Kötc-B.  88  113,  Il4).  CShin  selbständiges  Delikt  der  Amtsehrenbeleidigung
  kennt  das  Strafrecht  nicht  mehr.  Außer  dem.
unmittelbar  Beteiligten  haben  auch  die  amtlichen  Vorgesetzten
das  Recht,  Strafantrag  zu  stellen,  wonn  ein  Beamter,  währond
er  in  Ausübung  seines  Berufes  begriffen  war,  oder  in  Baziehung.
auf  seinen  Beruf  beleidigt  worden  ist  (3860.  8  196).  «

Die  Beamten  haben  ein  Recht  auf  das  mit  dem  Amte  verbundene
  Diensteinkommen,  insbesondere  die  Besodung,  und
zwar  vom  Cage  des  Amtsantritis  an  (§.  4  Abs.  2).  Da  die
Anstellung  regelmäßig  auf  Lebenszeit  erfolgt,  Rat  der  Staat  die

Dsticht,  den  standesgemäßen  Unterhalt  des  Angestellton  sicher  zu