Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

230

bezw.  des  Art.  40  Abs.  2  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom  29.  April  1869  die
notwendigen  Anordnungen  getroffen  und  hinsichtlich  des  hiefür  erforderlichen  Aufwandes  beschlossen
  hat,  sowie  für  Flurbereinigungen,  welche  unter  Mitwirkung  der  K.  Flurbereinigungskommission
  durchgeführt  werden,  gelten  folgende  besondere  Bestimmungen:
1.  Die  Darlehen  sind  in  der  Regel  in  höchstens  28  Jahren  zurückzuzahlen.
2.  Für  die  Verteilung  der  Kulturrente  auf  die  beteiligten  Grundstücke  sind  maßgebend:
bei  den  gemäß  Art.  110  Ziff.  1  und  3  des  Wassergesetzes  gebildeten
Genossenschaften  die  Bestimmungen  der  Genossenschaftssatzung  und  der  Art.  142
und  152  des  Wassergesetzes,
bei  den  Genossenschaften  nach  Art.  110  Ziff.  2  a.  a.  O.  die  Genossenschaftssatzungen,

bei  den  Unternehmungen  im  Sinne  des  Art.  55  Abs.  2  bezw.  Art.  40
Abs.  2  der  Gemeindeordnungen  die  Bestimmungen  des  Art.  55  Abs.  3  bezw.
Art.  40  Abs.  1  Ziff.  1  a.  a.  O.  und
bei  den  Flurbereinigungen  Art.  44  Abs.  2  des  Gesetzes,  die  Flurbereinigung
betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1899.
3.  Die  ermittelten  Teilrenten  sind  öffentliche  Lasten  der  Grundstücke,  auf  die  sie  nach
Ziff.  2  verteilt  worden  sind.
88.

Hinter  Art.  13  wird  eingeschaltet:

III.  Abschnitt.
Bestimmungen  für  Darlehen  zu  den  in  Art.  2  Ziff.  MII  bezeichneten  Unternehmungen.
Art.  13a.

Als  Kleinwohnungsbauten  für  die  minderbemittelte  Bevölkerung  im  Sinne  dieses  Gesetzes
  sind  in  der  Regel  nur  solche  Wohnungsbauten  anzusehen,  in  welchen  die  selbständigen
Einzelwohnungen  nicht  mehr  als  drei  Zimmer  nebst  Küche  und  Zubehör  umfassen.

Das  Gleiche  gilt  auch  bei  Herstellung  von  Wohngebäuden  zur  Ansiedelung  landwirtschaftlicher
  Arbeiter;  in  diesem  Falle  sind  im  Zubehör  auch  die  zur  Anlegung  eines  Hausund
  Nutzgartens  erforderliche  Grundfläche,  ferner  Acker=  und  Wiesland  bis  zu  2  ha  und
die  notwendigen  Wirtschaftsräume  (Stall  und  Scheune)  inbegriffen.

Art.  130.

Darlehen  zur  Herstellung  oder  gesundheitlichen  Verbesserung  von  Kleinwohnungen  für
die  minderbemittelte  Bevölkerung  und  zur  Ansiedelung  von  landwirtschaftlichen  Arbeitern
werden  nur  an  Gemeinden  gewährt.