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bezw. des Art. 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 die
notwendigen Anordnungen getroffen und hinsichtlich des hiefür erforderlichen Aufwandes beschlossen
hat, sowie für Flurbereinigungen, welche unter Mitwirkung der K. Flurbereinigungskommission
durchgeführt werden, gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Darlehen sind in der Regel in höchstens 28 Jahren zurückzuzahlen.
2. Für die Verteilung der Kulturrente auf die beteiligten Grundstücke sind maßgebend:
bei den gemäß Art. 110 Ziff. 1 und 3 des Wassergesetzes gebildeten
Genossenschaften die Bestimmungen der Genossenschaftssatzung und der Art. 142
und 152 des Wassergesetzes,
bei den Genossenschaften nach Art. 110 Ziff. 2 a. a. O. die Genossenschaftssatzungen,
bei den Unternehmungen im Sinne des Art. 55 Abs. 2 bezw. Art. 40
Abs. 2 der Gemeindeordnungen die Bestimmungen des Art. 55 Abs. 3 bezw.
Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O. und
bei den Flurbereinigungen Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes, die Flurbereinigung
betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899.
3. Die ermittelten Teilrenten sind öffentliche Lasten der Grundstücke, auf die sie nach
Ziff. 2 verteilt worden sind.
88.
Hinter Art. 13 wird eingeschaltet:
III. Abschnitt.
Bestimmungen für Darlehen zu den in Art. 2 Ziff. MII bezeichneten Unternehmungen.
Art. 13a.
Als Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte Bevölkerung im Sinne dieses Gesetzes
sind in der Regel nur solche Wohnungsbauten anzusehen, in welchen die selbständigen
Einzelwohnungen nicht mehr als drei Zimmer nebst Küche und Zubehör umfassen.
Das Gleiche gilt auch bei Herstellung von Wohngebäuden zur Ansiedelung landwirtschaftlicher
Arbeiter; in diesem Falle sind im Zubehör auch die zur Anlegung eines Hausund
Nutzgartens erforderliche Grundfläche, ferner Acker= und Wiesland bis zu 2 ha und
die notwendigen Wirtschaftsräume (Stall und Scheune) inbegriffen.
Art. 130.
Darlehen zur Herstellung oder gesundheitlichen Verbesserung von Kleinwohnungen für
die minderbemittelte Bevölkerung und zur Ansiedelung von landwirtschaftlichen Arbeitern
werden nur an Gemeinden gewährt.