Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art. 7. (7. 
Zur Sicherheit des Darlehens und der Kulturrente ist Hypothek auf land= oder forst- 
wirtschaftlich benützbarem Grundbesitze und zwar innerhalb der ersten Hälfte seines Wertes 
zu bestellen. Grundbesitz, welcher schon mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden 
belastet ist, kann überdies nur dann als Sicherheit angenommen werden, wenn die Gläu- 
biger der für das Darlehen und die Kulturrente zu bestellenden Hypothek im Range aus- 
weichen. Die Kommission ist befugt, von dem Erfordernisse der Rangausweichung aus- 
nahmsweise abzusehen. 
Art. 8. (8.) 
Die Sicherheit kann auch in der Weise geleistet werden, daß land= und forstwirt- 
schaftlich benützbarer Grundbesitz mit der Kulturrente als ablösbarer Reallast belastet wird. 
Die Ablösungssumme muß innerhalb der ersten Wertshälfte zu stehen kommen. Ist der 
Grundbesitz schon mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet, so muß der 
Reallast der Vorrang eingeräumt werden. Die Kommission ist befugt, ausnahmsweise von 
der Einräumung des Vorranges abzusehen. 
Die Ablösung der Reallast kann binnen sechs Monaten von der Kommission gefor- 
dert werden 
1. in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, 
2. wenn der Erwerber des belasteten Grundbesitzes die persönliche Haftung für rück- 
ständige Renten nicht übernimmt, 
3. wenn ohne Einwilligung der Anstaltsverwaltung und ohne gerichtliche Feststellung 
der Unschädlichkeit von dem belasteten Grundbesitz ein Grundstück oder eine Teil- 
fläche oder ein Realrecht abgetrennt worden ist. 
Art. 9. (9. 
An Gemeinden und unter staatlicher Aufsicht stehende Stiftungen können Darlehen 
ohne Sicherheitsbestellung gewährt werden. 
Bezüglich der Darlehen an öffentliche Wassergenossenschaften, welche auf Grund des 
Art. 110 und ff. des Wassergesetzes vom 23. März 1907 zur Ausführung der in Art. 2 
Ziff. I, 1, 2 und 10 und Ziff. II bezeichneten Unternehmungen sich gebildet haben, ferner 
bezüglich der Darlehen für Unternehmungen, über deren Ausführung die Gemeindebehörde 
auf Grund des Art. 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des 
Rheins, bezw. des Art. 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 
die notwendigen Anordnungen getroffen und hinsichtlich des hiefür erforderlichen Aufwandes 
beschlossen hat, sowie für Flurbereinigungen, welche unter Mitwirkung der K. Flurbereinigungs- 
kommission durchgeführt werden, gelten folgende besondere Bestimmungen: