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7. Obstbau= und Weidenkulturen,
8. Fischereianlagen,
9. Wegeanlagen, welche zu einer besseren Benützung land- oder forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes bestimmt sind,
10. Herstellung von Trink= und Nutzwasserleitungen ländlicher Gemeinden und öffentlicher
Wassergenossenschaften in solchen Gemeinden.
II. Zur Herstellung von Stau= und Triebwerksanlagen sowie von Sammelbecken durch
kleinere Gemeinden und öffentliche Wassergenossenschaften zu dem überwiegenden Zwecke der
Erzeugung und Abgabe von elektrischer Kraft für das Kleingewerbe und die Landwirtschaft.
III. Zur Herstellung und gesundheitlichen Verbesserung von Kleinwohnungsbauten für
die minderbemittelte Bevölkerung und zur Ansiedelung von landwirtschaftlichen Arbeitern.
Art. 3. (3.)
Zur Prüfung und Bescheidung der Gesuche um Darlehen, zur Bewirkung des Darlehensvollzuges
und zur Uberwachung der Darlehensverwendung wird im K. Staatsministerium
des Innern eine Kommission — Landeskultur-Rentenkommission — gebildet.
Die Zusammensetzung derselben wird durch Verordnung geregelt. Die Mitglieder
werden vom Könige ernannt.
Art. 4. (4.)
Die Darlehen werden in barem Gelde oder in Schuldverschreibungen zum Nennwerte gegeben.
Insoweit der Darlehensbetrag sich in Schuldverschreibungen nicht ausgleichen läßt, wird
derselbe stets in barem Gelde gewährt und, soferne der Kursstand der Schuldverschreibungen
den Nennwert derselben nicht erreicht, die Barzahlung im Verhältnisse dieser Differenz gekürzt.
Art. 5. (5.)
Die Darlehen sind seitens der Anstalt unkündbar.
Ausnahmsweise ist die Kommission befugt, das Darlehen beziehungsweise den ungetilgten
Rest desselben zur Rückzahlung nach Ablauf von sechs Monaten zu kündigen:
1. wenn das Darlehen nicht innerhalb der hiezu bestimmten Frist dem bestimmten
Zwecke entsprechend verwendet wurde,
2. wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypotheken oder Reallasten
bestritten wird,
3. wenn ein Besitznachfolger die persönliche Verbindlichkeit des Darlehensnehmers
nicht übernimmt,
4. wenn der Kulturrentenpflichtige trotz Aufforderung es unterläßt, die ausgeführte
Anlage in gutem Zustande zu erhalten.