Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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7.  Obstbau=  und  Weidenkulturen,

8.  Fischereianlagen,

9.  Wegeanlagen,  welche  zu  einer  besseren  Benützung  land-  oder  forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes  bestimmt  sind,

10.  Herstellung  von  Trink=  und  Nutzwasserleitungen  ländlicher  Gemeinden  und  öffentlicher

  Wassergenossenschaften  in  solchen  Gemeinden.

II.  Zur  Herstellung  von  Stau=  und  Triebwerksanlagen  sowie  von  Sammelbecken  durch
kleinere  Gemeinden  und  öffentliche  Wassergenossenschaften  zu  dem  überwiegenden  Zwecke  der
Erzeugung  und  Abgabe  von  elektrischer  Kraft  für  das  Kleingewerbe  und  die  Landwirtschaft.

III.  Zur  Herstellung  und  gesundheitlichen  Verbesserung  von  Kleinwohnungsbauten  für
die  minderbemittelte  Bevölkerung  und  zur  Ansiedelung  von  landwirtschaftlichen  Arbeitern.

Art.  3.  (3.)

Zur  Prüfung  und  Bescheidung  der  Gesuche  um  Darlehen,  zur  Bewirkung  des  Darlehensvollzuges
  und  zur  Uberwachung  der  Darlehensverwendung  wird  im  K.  Staatsministerium
des  Innern  eine  Kommission  —  Landeskultur-Rentenkommission  —  gebildet.

Die  Zusammensetzung  derselben  wird  durch  Verordnung  geregelt.  Die  Mitglieder
werden  vom  Könige  ernannt.

Art.  4.  (4.)

Die  Darlehen  werden  in  barem  Gelde  oder  in  Schuldverschreibungen  zum  Nennwerte  gegeben.

Insoweit  der  Darlehensbetrag  sich  in  Schuldverschreibungen  nicht  ausgleichen  läßt,  wird
derselbe  stets  in  barem  Gelde  gewährt  und,  soferne  der  Kursstand  der  Schuldverschreibungen
den  Nennwert  derselben  nicht  erreicht,  die  Barzahlung  im  Verhältnisse  dieser  Differenz  gekürzt.

Art.  5.  (5.)

Die  Darlehen  sind  seitens  der  Anstalt  unkündbar.
Ausnahmsweise  ist  die  Kommission  befugt,  das  Darlehen  beziehungsweise  den  ungetilgten
Rest  desselben  zur  Rückzahlung  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  zu  kündigen:
1.  wenn  das  Darlehen  nicht  innerhalb  der  hiezu  bestimmten  Frist  dem  bestimmten
Zwecke  entsprechend  verwendet  wurde,
2.  wenn  die  Rechtsgültigkeit  oder  der  Rang  der  bestellten  Hypotheken  oder  Reallasten
bestritten  wird,
3.  wenn  ein  Besitznachfolger  die  persönliche  Verbindlichkeit  des  Darlehensnehmers
nicht  übernimmt,
4.  wenn  der  Kulturrentenpflichtige  trotz  Aufforderung  es  unterläßt,  die  ausgeführte
Anlage  in  gutem  Zustande  zu  erhalten.