Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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§  1.

Der  Nachweis  der  Befähigung  zur  Übernahme  der  Stelle  eines  Direktors  oder  eines
Seminarlehrers  (Seminarschullehrers)  an  einer  K.  Lehrerbildungsanstalt  oder  an  einem
K.  Schullehrerseminare,  dann  der  Stelle  eines  Hauptlehrers  an  einer  K.  Präparandenschule
ist  in  der  Regel  durch  das  Zeugnis  über  erfolgreiche  Ablegung  entweder  einer  Prüfung  für
das  Lehramt  an  humanistischen  oder  technischen  Unterrichtsanstalten  oder  der  Prüfung  für
das  Lehramt  an  den  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten  zu  erbringen.

Was  vorstehend  für  die  K.  Lehrerbildungsanstalten  bestimmt  ist,  gilt  in  der  Regel
auch  für  die  Ubernahme  der  Stelle  eines  Direktors,  eines  Oberlehrers  oder  einer  Oberlehrerin
  an  einer  K.  Lehrerinnenbildungsanstalt.

Geistliche  können  die  Stelle  eines  ersten  Seminarlehrers  und  Präfekten  oder  eines
Religionslehrers  an  den  K.  Lehrerbildungsanstalten  ohne  solchen  besonderen  Prüfungsnachweis
erlangen.

2.

Durch  die  Prüfung  für  das  Lehramt  an  den  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten
ist  festzustellen,  ob  der  Kandidat  oder  die  Kandidatin  sich  in  einer  Gruppe  von  Lehrgegenständen
  die  erforderliche  Lehrbefähigung  für  den  Unterricht  an  den  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten
  erworben  hat.

§  3.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  vorerst  auf  vier  Gruppen  von  Lehrgegenständen  und  zwar
umfaßt
die  erste  Gruppe  (Realprüfung):
Deutsche  Sprache,  Geschichte  und  Erdkunde,
die  zweite  Gruppe  (mathematische  und  naturwissenschaftliche  Prüfung):  entweder
a)  Mathematik  mit  Physik  und  Chemie  oder
b)  Mathematik  und  beschreibende  Naturwissenschaften  oder
c)  Chemie  mit  Mineralogie,  Botanik,  Zoologie  und  Anthropologie  sowie  Erdkunde,
die  dritte  Gruppe  (pädagogische  Prüfung):
Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  in  Verbindung  mit  zwei  Lehrgegenständen
  der  ersten  oder  zweiten  Gruppe,
die  vierte  Gruppe  (Musikprüfung):
Musik  in  Verbindung  mit  einem  Lehrgegenstande  der  vorgehenden  Gruppen.

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Zur  Prüfung  in  einer  dieser  vier  Gruppen  werden  nur  Kandidaten  und  Kandidatinnen
für  das  Lehramt  an  den  Lehrer-  und  Lehrerinnenbildungsanstalten  und  zwar  in  der  Regel