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Ihre Höhe bemißt sich nach dem vom Forstamte zu schätzenden Betrage der Kosten,
die dem Staate im Falle der zwangsweisen Aufforstung erwachsen würden. Die Sicherheitsleistung
kann in einer der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Arten erfolgen.
Bei der Prüfung der Frage, ob sich die angebotene Sicherheit zur Annahme eignet, sind
die Vorschriften der §§ 238 bis 239 a. a. O. zu beachten. Die Distriktspolizeibehörde
hat darauf hinzuwirken, daß die Sicherheit in der Regel nur durch Hinterlegung von Geld
oder Wertpapieren geleistet wird. Die Hinterlegung kann bei jedem bayerischen Amtsgericht,
dann bei der K. Bank oder deren Filialen bewirkt werden.
Die Rückgabe der Sicherheit ist in das Ermessen der Distriktspolizeibehörde nach
Anhörung des Forstamts ohne zeitliche Beschränkung gelegt; sie hat zu erfolgen, sobald die
ausgeführten Kulturen sich in dem Maße entwickelt haben, daß die Wiederbewaldung der
abgeholzten Fläche als hinreichend gesichert angesehen werden kann oder durch Übergang des
Grundstücks in einen geordneten Waldbetrieb für die entsprechende Aufforstung genügende
Gewähr gegeben ist. Auch eine teilweise Rückgabe ist nicht ausgeschlossen.
Die Rückgabe der Sicherheit hat durch die Hinterlegungsstelle an den Berechtigten zu
geschehen.
12. Die Endbescheide der Distriktsverwaltungsbehörde in dem Genehmigungsverfahren
sind gemäß Art. 109 Abs. 1, dann 111 des Forstgesetzes anfechtbar.
Die Gebühren und Kosten des Verfahrens fallen, soweit sie nicht als durch unbegründete
Einwände Dritter entstanden diesen aufzuerlegen sind, dem Antragsteller zur Last. Die
Verhandlungen sind nach Möglichkeit zu beschleunigen.
III. Zu § 4.
1. Das Forstgesetz verpflichtet den Waldbesitzer zur Aufforstung kulturfähiger Waldblößen
und verfügt gemäß Art. 42 und 77 Abs. 1 die Ausführung der Kulturarbeiten durch das
Forstamt auf Kosten des Säumigen, wenn dieser die Arbeiten binnen festgesetzter Frist
unterlassen und gerichtliche Strafe verwirkt hat.
2. Der von der Novelle dem Art. 77 beigefügte Zusatz erweitert den Kreis der für
die Kosten der Wiederaufforstung Haftpflichtigen auf jeden, der einen Wald abholzt oder
eine nach Art. 42 aufzuforstende Waldblöße erwirbt. Die durch die Novelle eingeführte
Haftung ist zeitlich auf 5 Jahre beschränkt, setzt jedoch nicht voraus, daß ein Güterhandelsgeschäft
in Mitte liegt. Wer den Wald abholzt, haftet ohne Rücksicht darauf, ob ihm das
Waldgrundstück gehört, also auch dann, wenn er nur das Holz auf dem Stamme gekauft
hat; der Erwerber einer aufzuforstenden Waldblöße haftet ferner auch dann, wenn die Waldblöße
schon lange Zeit, bevor er das Grundstück erworben hat, entstanden ist.
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